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er mit einem feierlichen Eide beschwören mußte 8). Aus dem Inhalte derselben ersieht man, daß sie hauptsächlich von der Geistlichkeit ausgegangen war. Der König mußte nämlich) beschwören: die katholische Religion als einzige in dem Umfange seiner Staaten aufrecht zu erhalten, alle Keßer, besonders aber die Juden, zu verfolgen, seine Unterthanen mit Gerechtig= keit zu beherrschen, sie vor Unrecht zu schüßen und zu vertheis digen, ihnen keine Gewaltthätigkeiten zuzufügen: ferner nicht die Güter des Staates zu verschwenden, nicht eigenes, sondern des Vaterlandes Wohl zu berücksichtigen, und endlich die Erben des vorigen Königes nicht zu beeinträchtigen 9).

Das Lehtere war besonders deswegen nothwendig, weil fast bei cinem jeden Regierungswechsel Streit über das Eigen. thum entstand, da der neue König oft die Güter seines Vorgångers, die derselbe vor der Thronbesteigung im Besitz hatte, in Anspruch nahm, was er nicht gesetzmäßig thun durfte 10).

Seit Reccared dem Katholischen führten fast alle westgothischen Könige den Titel Flavius, nach dem Vorbilde und Beis spiele der Kaiser in Constantinopel, die schon lange diesen Litel von den Römern entlehnt hatten. Ueberhaupt ahmten die Gothen in Spanien, wie sie früher, als sie noch in Gallien waren, manches von den Römern entlehnten, und Loulouse Roma Garumnae nannten, nun die Griechen nach, und Toledo hieß wie Constantinopel die königliche Stadt, und die ganze westgothische Herrschaft führte vom Titel der Könige manchmal den Namen Flavia 11).

8) Concil. Tolet. VIII. can. 10. Non prius apicem regni quisquam percipiat, quam si illa per omnia suppleturum jurisjurandi taxatione definiat.

9) Concil Tolet. VIII. can. 10. und Concil. VI. can. 3.
10) Concil. Tolet. VIII. ed. Colet. T. VII. p. 428.

11) Canciani ad Legg. Wisigoth. Lib. II. tit. 1. 1. 1. not. 1. Morales Cronica general de España L. XI. p. 98. Vaisette in der Histoire de Languedoc T. I. Not. XLVI. p. 643. macht die richtige Bemerkung, daß Theodorich der Große, König der Ostgothen, der erste germanische Fürst war, welcher den Namen Flavius wie die Kaiser in Constantinopel führte, und daß seinem Beispiele die Longobarden und die Westgothen nachahmten.

Die Macht der Könige beschränkten am meisten die toleta, nischen Concilien 12), die schon vor Chindasuinth's Zeit sich mit weltlichen Dingen abgaben und gewissermaßen geseßgebende Versammlungen bildeten, aber den Palatinen weder einen Antheil an den Berathungen, noch an den Beschlüssen einräumten. Erst Reccesuinth machte die toletanischen Kirchenversammlungen zu wirklichen Land- oder Reichstagen, indem er zu dem achten Concilium sieben Herzoge und neun Grafen zog, so daß von nun an zu Concilien, worin nicht bloß von kirchlichen Angelegenheiten gehandelt ward, auch die Palatinen des Reiches zugelassen wurden; jedoch war ihre Anzahl im Vergleich mit den Bischöfen und Aebten gering: denn nach den Unterschriften wohnten dem achten Concilium 52 Bischöfe und 16 Palatinen bei, dem neunten 16 Bischöfe und 4 Palatinen; beim zehnten und elften blieben die Großen weg, weil nur über Kirchensachen gehandelt wurde: allein beim zwölften erschienen 15 mit 35 Bi, schöfen, und beim dreizehnten 26 mit 48 Bischöfen, da Staats, angelegenheiten vorgenommen wurden. Noch kommen bei der fünfzehnten Kirchenversammlung 17 Palatinen vor mit 78 Bis schöfen und Aebten, und bei der sechzehnten 16 mit 55 Bi schöfen und 6 Aebten. Der älteste Erzbischof, in der letzten Zeit aber der Metropolitan von Toledo, führte als Primas der spanischen Kirche immer den Vorsiß. Die drei ersten Lage waren immer den Angelegenheiten der Kirche gewidmet, erst am vierten durften die Weltlichen an den Berathungen Theil nehmen, doch scheint diese Ordnung in der leßten Zeit des Reiches nicht mehr streng beobachtet worden zu seyn.

Obwohl der Adel bei den Westgothen germanischen Ursprungs

12) Dieses zeigt besonders das 4te Concilium zu Toledo can 75. Te quoque praesentem regem (Sisenandum), futurosque sequentium aetatum principes, humilitate, qua debemus, deposcimus, ut moderati, et mites erga subjectos existentes, cum justitia et pietate populos a Deo vobis creditos regatis bonamque vicissitudinem, qui vos constituit, largitori Christo, respondeatis: regnantes cum humilitate cordis, cum studio bonae actionis. Nec quisquam vestrum solus in caussis capitum aut rerum sententiam ferat: sed consensu publico cum rectoribus et judicio manifesto, delinquentium culpa patescat.

ist, so scheinen doch viele Würden und Aemter 13), besonders am Hofe, erst nach der Auflösung des tolosanischen Reiches entstanden, und von den Römern durch die ostgothischen Regies rungen Theodorichs des Großen und des Theudes entlehnt worden zu seyn 14): auch Reccared, dessen Vorliebe für das Römische überall hervorleuchtet, trug viel dazu bei. Doch hat sich in der Hauptsache das Germanische erhalten; in der Unterabtheilung der Hofåmter zeigt sich aber offenbar manche römische Nachahmung. Den ersten Rang 15) nach dem Könige hatten die Herzoge (duces), die als Statthalter über eine ganze Provinz im Namen des Königes die Regierungsgeschäfte besorgten; jedoch war diese Würde nicht erblich, und die Ertheilung einer Provinz war nicht als Lehen 16) zu betrachten, wie dieses bei andern germanischen Völkern der Fall war, sondern als ein Amt, über das der König ganz verfügen und in das er einsehen konnte, wen er dafür am würdigsten hielt. Solche Herzoge, die Provinzen verwalteten, gab es nach der Anzahl der Erzbisthümer sechs, nämlich über die Provinzen von Carthagena, Bótica, Lusitania, Gallicia, Larragona und Gallia

13) Petrus Pantinus de dignitatibus atque officiis regni ac Domus regiae Gothor. in der Hispan. illustr. T. II. p. 195. Garcias Loaisa in den Noten zum achten Concilium bei Colet. Collect. Consilior. Tom. VII. p. 437 sqq.

14) Dieses ersieht man aus Cassiodor. Variar. libb. an verschie. denen Stellen, die Garcias Loaisa a. a. D. zusammengestellt hat.

15) Gewiß irrt v. Savigny, wenn er glaubt, daß Herzog und Graf (dux et comes) bei den Westgothen gleichen Rang bezeichne, und der erstere Name nur auf den Krieg, der andere auf die Geschäfte im Frieden sich beziehe. Ueberall, wo von Herzogen und Grafen gesprochen wird, geben jene diesen im Range voran.

16) Wenn man etwa die beiden Stellen ausnimmt: Concil, Tolet. V. can. 6. (ut regum fideles a successoribus regni, a rerum jure non fraudentur, pro servitutis mercede) und Concil. Tolet. VI. can. 14. (Praemio fraudare fideles, non solum inhumanum sed etiam existit injustum); so findet man keine Spuren, daß Lehen bei den Westgothen in Spanien existirten. Die angeführten Stellen selbst beweisen nichts, da das Gesetzbuch selbst nichts von Lehen und Lebensdiensten fagt. Man sebe noch Biener's Versuch über das Staats-, Kriegsund Lebnrecht des westgothischen Reiches in Spanien bei Zepernik in der Sammlung auserlesener Abhandlungen in dem Lehenrechte Th. IV. S. 203 flgg.

oder Septimania. Die Hauptstädte Toledo, Sevilla, Merida, Braga, Saragossa (oder vielleicht auch Tarragona) und Narbonne waren ihre Wohnsiße. Entstand Krieg, so befehligte der Statthalter das Heer seiner Provinz. Hörte der Herzog auch auf die herzogliche Würde zu bekleiden, so behielt er doch den Namen bei, und daher kommt es denn auch, daß er am Hofe, wo die Palatinen im Amte alle den Titel Grafen hatten, auch denselben führte, aber so, daß dieser immer dem Namen Herzog vorausging. Sonst war aber der Graf (Comes), da er nur in einer Stadt oder in einem besondern Gaue oder Districte die richterliche Gewalt hatte, dem Herzoge untergeord: net -17) und verhielt sich fast zu demselben wie der Bischof zum Metropolitanen. Wer ein Hofamt bekleidete, erhielt den Titel Graf: so die Erzmundschenken (Comites scantiarum) 18), welche für die königliche Hofhaltung, den Tisch und Wein sorgten; die Kåmmerer (Comites thesaurorum), die der Staatskasse vorstanden; die Domainenverwalter (Comites patrimonii); die Kanzler (Comites notariorum) 19); die Obersten der Leibwache oder Garde (Comites spathariorum); die Kammerherren (Comites cubiculi oder cubiculariorum); die Marschålle (Comites stabuli); die Staabsauditoren (Comites exercitus), welche beim Heere die Jus risdiction hatten 20). Der Graf in der königlichen Residenz (Comes civitatis Toletanae) 21), der daselbst die richterliche Gewalt aus

17) Durch das Breviarium Alaricianum läßt sich der gelehrte v. Savigny (Gesch. d. róm. Rechts im Mittelalter Thl. I. S. 234) verleiten zu der Behauptung, daß bei den Westgothen der Comes die höchste Localobrigkeit für Gothen und Rómer zugleich gewesen sey. Daß aber der Graf dem Herzoge untergeordnet war, zeigen deutlich viele Stellen in den legg. Wisigothor.

18) Garcias Loaisa: Hunc (comitem scantiarum) nonnulli poculis, alii universis epulis regis praefectum fuisse contendunt. Hodie vulgari Hispanorum lingua, scantiar, est bibere.

19) Garcias Loaisa: Comes notariorum erat is, qui notariis, id est, a principis secretis tabulis praeficiebatur.

20) Legg. Wisigoth. Lib. IX. tit. II. 1. 6.

21) Garcias Loaisa: Is etiam vocatur rector rerum publicarum: ut in Concilio Hispalensi II. dicitur de Sisisclo rectore rerum publicarum.

übte, scheint nicht unter dem Herzog der Provinz gestanden zu haben und wurde den ersten Palatinen gleich geachtet; daher. durfte er auch den toletanischen Concilien beiwohnen, welches wahrscheinlich den andern Grafen in den Provinzialstädten nicht erlaubt war.

Zu dem höhern Adel, oder den Palatinen, wurden auch die Gardinge (oder Proceres) d. h. die Adligen gerechnet, die, von alten edlen Familien abstammend, als reiche Gutsbesißer (Gardinge) 22) glänzten und oft am Hofe des Königes sich aufs hielten, ohne ein Amt oder eine Würde zu haben. Sie waren eigentlich der Erbadel der Westgothen, während die Herzoge und Grafen, aus dem Stande der freien Månner, durch die Würden, wozu sie ihr Verdienst erhob, den Adel erlangten. Daher kam es auch, daß der Gardinge oder Procer, wenn er eine Würde bekleidete, sich Graf und Gardinge (Comes et procer) nannte, um zugleich Verdienst- und Erb-Adel anzudeuten 23).

Will man sich mit den weitern Abstufungen der Rangvers hältnisse bei dem westgothischen Volke bekannt machen, so muß man von dem Gesichtspunkte ausgehen, daß die Eintheilung der freien Gothen, selbst in Friedenszeiten, ganz militärisch war, welche Sitte sie noch aus der Zeit der Wanderungen, wo das Heer den Staat bildete, beibehalten hatten. Der König war oberster Feldherr; die Herzoge und Grafen befchligten die

22) Im Altgothischen beißt Gards das Haus mit Hof und Gütern (m. vergl. Ulphilas Bibelüberseßung Matth. 8, 6. Luc. 19, 46. Joh. 12, 3.) oder auch Garten und Land (Joh. 18, 1. Luc. 2, 1.) Gar: dinge bedeutet daher einen Gutsbesizer: thiudangardi heißt das Reich (Math. 6, 13.) und die königliche Residenz oder das Schloß (Luc. 7, 25.) Daher können auch Gardinge soviel als Hofleute bedeuten.

23) Garcias Loaisa sieht die Proceres und Gardingi als unter: schieden an, aber gewiß nicht mit Recht. Von den ernern sagt er p. 442: Proceres etiam Magnates vocantur Concil. Tolet. XI. cap. 5. et primates palatii, et generosae personae. Erat autem sola dignitas sine administratione jurisdictionis. Daß aber Gardingus wirklich den Procer bezeichne, ersteht man aus vielen Stellen des Gesetzbuches, 3. B. Legg. Wisigoth. lib. IX. tit. 2. 1. ult.: Si majoris loci persona fuerit, id est, dux, comes, sive etiam Gardingus. Da Loaisa nicht weiß, was eigentlich der Gardinge war, so sagt er: Illud tantum conjectura consequi licet, cum majoris loci persona dicatur, unum ex praestantioribus palatinorum habuisse officiis.

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