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gezahlten Krankengelde durch den Bestand der Kasse von Sterbegeldern verdeckt. Nur zu häufig wird in Wahrheit von dem Kapital gezahlt, was durch laufende Beiträge hätte aufgebracht werden müssen '). Eine völlige Trennung beider Zwecke ist insbesondere um deswillen empfehlenswerth, weil die Ansprüche eines Mitgliedes an eine Krankenkasse durch die Veränderung des Aufenthaltsortes und Standes oder der Beschäftigung so wie durch Unterbrechung der Beiträge verloren gehen, somit auch alle Zahlungen, welche dasselbe an die damit verbundene Sterbekasse geleistet hat. Der Beitritt zu einer andern Sterbekasse wird mit dem wachsenden Alter immer schwieriger und kostspieliger, so dass die Zahlungen von Sterbegeldern der ausscheidenden Mitglieder für diese ein wirklicher Verlust, oder ein ohne Gegenleistung bleibender Beitrag an die Krankenkasse ist. Die Unterhaltung der Krankenkassen - welche zum grossen Theil für das jüngere Geschlecht (Gesellen und Gehilfen) bestehen wird hiernach auf Kosten des späteren Alters erleichtert, wozu gewiss kein Grund vorliegt. Endlich wird der Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes gleich dem auf Bezug einer Rente viel sicherer durch Zahlung eines Kapitals (in jüngeren Jahren) es sei auf einmal oder in Raten, als durch laufende Beiträge erworben. Die Gefahr einer unvermeidlichen Unterbrechung bei Zahlung der Beiträge und sonach der Verlust der eine Zeitlang gebrachten Opfer ist zu gross.

Die genossenschaftlichen Bande würden durch Trennung der Kassen nicht gelockert werden. Die letzte Ehre wird dem Genossen genügend durch persönliche Theilnahme bewiesen; einer Aufbringung der Bestattungskosten durch die Gefährten bedarf es zu dem Ende nicht.

Nachdem wir die leitenden Gesichtspunkte für die Organisation der Anstalten erörtert haben, welche den Arbeiter befähigen sollen die Wechselfälle des Lebens selbstständig zu tragen, gehen wir zur Untersuchung der Mittel über, diese Anstalten ins Leben zu rufen und ihnen die erforderliche Theil

1) Vergleiche die in der Beilage III. über die Sterbe- und Krankenkassen in Berlin gegebenen Nachrichten.

nahme, so wie den beabsichtigten Einfluss auf die Zustände der arbeitenden Klassen zu sichern.

B. Mittel die allgemeine Betheiligung an diesen Anstalten sicher zu stellen. Die Hauptfrage ist ob der Staat die Errichtung solcher Anstalten den Bemühungen der Privatpersonen überlassen, und dem entsprechend auch die Betheiligung daran dem freien Willen eines Jeden anheim stellen soll, oder ob er die Organisation und Leitung derselben als seine Aufgabe zu betrachten und deren Benutzung durch gesetzliche Bestimmungen herbeizuführen hat.

Die in England und Belgien gemachten Erfahrungen haben gelehrt, dass der Staat sich nicht jeder Theilnahme und Einwirkung auf die Entwicklung dieser Anstalten enthalten darf. Die Einrichtung und zweckmässige Verwaltung derselben ist eine ziemlich schwierige Aufgabe, die jedenfalls nicht ohne besondere Kenntnisse gelöst werden kann. Bei den Unterstützungskassen bedarf es zur Feststellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beitrag und Anspruch einer nach Raum und Zeit sehr ausgedehnten Erfahrung, deren Einsammlung die Kräfte eines Privatmannes meistens übersteigt. Jeder Irrthum in der Grundlage gefährdet den Bestand der Anstalt und setzt die Theilnehmer empfindlichen Täuschungen und Verlusten aus. Eine nachträgliche Verbesserung des anfänglich begangenen Fehlers ist um so schwieriger, je mehr die Betheiligung an der Anstalt die Natur eines Vertrages hat, der nur unter allgemeiner Zustimmung abgeändert werden kann. Um sichere Grundlagen zu gewinnen, und den jedesmaligen Zustand der Kasse klar zu übersehen, ist nach unsern obigen Bemerkungen eine Trennung der verschiedenen Zwecke, welche man durch eine Kasse erreichen will, erforderlich. Dazu entschliessen sich Privatgesellschaften schwer, wie das Beispiel Englands noch gegenwärtig zeigt. Die dort bestehenden sehr zahlreichen Gesellschaften zu gegenseitiger Unterstützung suchen oft die unvereinbarsten Zwecke zugleich zu erreichen. Zu dieser Schwerfälligkeit und Abneigung freiwilliger Vereine unter den arbeitenden Klassen, fremde, ja selbst eigene Erfahrungen zu Verbesserung ihrer Einrichtungen zu benutzen, tritt die Gefahr des Unterganges oder Missbrauches

dieser Anstalten durch Versäumniss, Untreue und Leidenschaft hinzu. Die Bestände der Kassen gingen um so häufiger durch Nachlässigkeit und selbst durch Unredlichkeit der Beamten verloren, je verwickelter die Verwaltung und je schwieriger die Kontrole war. Die zur Unterstützung von Kranken u. s. w. bestimmten Gelder wurden häufig benutzt, um die Einstellung der Arbeit für längere Zeit möglich zu machen u. dergl.

Es bedarf keiner Erinnerung, wie die eintretende Zahlungsunfähigkeit eines Vereines nicht nur wegen der unmittelbaren Verluste für die Betheiligten, sondern noch mehr wegen der unvermeidlich jedesmal daraus hervorgehenden Erschütterung des Vertrauens zu solchen Einrichtungen und der Abneigung, sich ferner daran zu betheiligen, höchst beklagenswerth ist.

Diese Erfahrungen neben der Anerkennung der Wichtigkeit dieser Anstalten und des grossen Segens, der aus ihrer Verbreitung für die Verbesserung sowohl der materiellen als der sittlichen Zustände der arbeitenden Klassen hervorgehen kann, haben die Gesetzgebung in England und Belgien bestimmt, durch indirecte Mittel auf ihre Verbesserung und Verbreitung hinzuwirken. In England hat der Staat den auf haltbarer Grundlage eingerichteten und von fremdartigen Zwecken sich fern haltenden Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung wichtige Vortheile eingeräumt, insbesondere die Befugniss, als Gesellschaft (durch Beamte im Namen des Vereines) rechtsgültige Geschäfte vorzunehmen; die Befreiung ihrer Verhandlungen von Stempelabgaben, und die Gelegenheit, ihre Bestände verzinslich (à 3%) bei der englischen Bank anzulegen. Um in den Besitz dieser Vortheile zu gelangen, sind die Vereine gehalten, ihre Statuten und Versicherungstabellen den vom Gesetz bezeichneten Beamten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und jährliche Berichte über den Zustand ihrer Kasse nach ihnen gegebenen Anweisungen zu erstatten 1)..

In Belgien ist die Gesetzgebung noch einen Schritt weiter gegangen. Durch die Einrichtung und Garantie der Altersversorgungsanstalt von Seiten des Staates ist die Trennung der Versicherungen für Krankheitsfälle und derjenigen für den Fall der

1) Siehe die Acte 13. 14. Vict. C. 115. bei Tidd Pratt; auch in den Mittheilungen des Centralvereins etc. Heft XII. S. 119.

Alterschwäche oder einer schon früher eintretenden dauernden Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, und die Krankenkassen sind dort so vor einer Klippe bewahrt an der sie sonst gewöhnlich scheitern.

Bei uns kann die Gesetzgebung auch hierbei nicht stehen bleiben. Soll auf dem angedeuteten Wege durchgreifend und mit Erfolg auf die Verbesserung der äusseren Lage wie der sittlichen Begriffe der arbeitenden Klassen hingewirkt werden, so darf weder die Errichtung der vorerwähnten Anstalten noch die Betheiligung daran lediglich dem freien Willen der Privaten überlassen bleiben.

Abgesehen davon, dass auch in England und Belgien durch die erwähnten Maassregeln genügende Erfolge keineswegs erreicht sind, geht schon aus den oben auseinandergesetzten

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1) In England wurden die Wohlthaten, welche das Gesetz den freiwilligen Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung zuzuwenden beabsichtigt, von einer sehr grossen Zahl dieser Vereine (nach der Muthmas sung der Parlamentskommission sogar von der Mehrzahl derselben) nicht in Anspruch genommen, theils weil sie bei ihren mangelhaften Tabellen beharren wollten, theils weil sie wenn auch ohne Grund eine weitergehende Einmischung des Staates in ihre Angelegenheiten besorgten, oder an bestimmten Vorschriften des Gesetzes, z. B. dem Verbot sich geheimer Kennzeichen zu bedienen, Anstoss nahmen (vergl. den Report from the select committee on the friendly societies bill, 3. July 1849. S. III-V.) Ausserdem ist zu beachten, dass die englische und belgische Gesetzgebung vorzüglich nur die Mängel der freiwilligen Verbindungen unter den Arbeitern im Auge gehabt hat. Auf die von einzelnen Fabrikherren gegründeten Anstalten zur Unterstützung der Arbeiter in Krankheitsfällen etc. wird keine Rücksicht genommen; die belgische Gesetzgebung erklärte sogar ihre entschiedene Abneigung, in die Verhältnisse derselben einzugreifen. Allerdings wird man grosse Sorge tragen müssen, den Bestand solcher Anstalten, die in der Regel aus unzweifelhaftem Wohlwollen hervorgegangen sind, und deren Nutzen Niemand verkennen wird, nicht zu gefährden, ohne etwas Besseres an die Stelle zu setzen. Allein dies wird nicht hindern anzuerkennen, dass durch solche Anstalten dem Bedürfniss eben so wenig genügend abgeholfen wird als durch die freiwilligen Vereine der Arbeiter unter einander. Die Kosten solcher Anstalten, wenn sie irgend Erhebliches für den Arbeiter leisten sollen, werden für den Fabrikherrn gar leicht unbequem. Die Thatsache, dass in Belgien einzelne Fabrikherrn 7-8000 fr. an die unter ihrem Schutze stehenden Kassen beitragen, möchte vielmehr zu dem Schlusse berechtigen, dass solche Opfer nur einzelnen möglich sind, als die Erwartung begründen,

Ursachen des Mangels an Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens klar hervor, dass von einer lediglich freiwilligen Entwicklung die Verstopfung der Quellen der Noth nicht erwartet werden kann. Wir fanden diese ebensowohl in sittlicher Schwäche als in den Lohnverhältnissen.

Der in England bereits so mächtig entwickelte Associationsgeist regt sich bei uns kaum in den ersten Keimen; auf dem platten Lande fehlt bis jetzt fast jede Empfänglichkeit und jeder Anknüpfungspunkt für freiwillige Vereine. Mangel an Voraussicht, Sorglosigkeit und Unfähigkeit den Antrieben des augenblicklich sich geltend machenden Begehrens zu widerstehen, ist für die bei weitem überwiegende Mehrzahl der arbeitenden Bevölkerung ein charakteristischer Zug.

Ebenso würden die Lohnverhältnisse der allgemeinen Verbreitung und Betheiligung an solchen Anstalten bei unbeschränkter Freiheit des Einzelnen in dieser Beziehung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellen.

Die anfänglich unfehlbar nur geringe Theilnahme würde diese um so kostbarer und unsicherer machen. Bei einem vereinzelten Beitritt der Arbeiter könnte von der Errichtung und Verbreitung solcher Anstalten ein Einfluss auf die Erhöhung der Löhne nicht erwartet werden. Gerade dieses Ziel muss aber fest im Auge behalten und mit Entschiedenheit verfolgt werden. Endlich kann die Mitwirkung der Arbeitgeber und der Gemeinde

dass dieses Beispiel allgemeine Nachfrage hervorrufen werde. Die Fälle, dass Fabrikherren die eingerichteten Krankenkassen wieder eingehen liessen, weil sie die nöthigen Zuschüsse nicht leisten wollten, sind nicht selten. In andern Fällen wurden sie durch Verdriesslichkeiten mit den Arbeitern dazu bestimmt. Entlassene Arbeiter forderten die ihnen gemachten Lohnabzüge zurück; alle wünschten eine Theilnahme an der Verwaltung der Kasse etc. Und gewiss hiesse es die Rechte der Arbeiter beeinträchtigen, wenn den Lohnherren gestattet sein sollte nach ihrem Ermessen Lohnabzüge zur Dotirung einer Krankenkasse zu machen, und über die Mittel derselben nach eigenem Gutdünken und ohne Kontrole zu verfügen, weil sie auch Zuschüsse zur Unterhaltung derselben leisten. Genug: Unterstützungskassen, welche nur ein Zubehör eines einzelnen Fabrik etablissements sind, können nicht zu dem Ziele führen, dem Arbeiter zu wahrer Selbstständigkeit zu verhelfen.

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