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in ihrem wahren Berufe nicht begründet ist, sondern ihr nur der Bequemlichkeit willen übertragen wird. Es giebt also aufgetragene, commissorische Geschäfte, die einem anderen Regierungszweige angehören und nur wie durch eine Bevollmächtigung an die Polizeibehörden gekommen sind. Diese haben nämlich

1) geringfügige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, bei denen, wenn der versuchte Vergleich nicht zu Stande kommt, die schleunige Fällung des Urtheils nach abgekürztem Verfahren besonders wünschenswerth ist, z. B. die Händel zwischen Lohnkutschern und Reisenden, Dienstboten und Herrschaften, Miethsleuten und Vermiethern.

2) Sie erkennen Strafen geringer Rechtsverletzungen zu, z. B. kleiner Diebstähle, Betrügereien, Körperverletzungen, der Ehrenkränkungen, des Fischens in öffentlichen Gewässern, der Zerstörung oder Beschädigung von fremdem Eigenthum, des Verrückens der Gränzen, des Abpflügens von fremdem Lande, der Widersetzlichkeit oder des ungeziemenden Betragens gegen Staatsbeamte u. dgl. Die neuen Polizeistrafgesetzbücher, z. B. von Basel-Stadt, Württemberg und Hannover, enthalten eine ziemliche Anzahl solcher Strafbestimmungen. Es hat zur Unklarheit in den Begriffen ohne Zweifel beigetragen, dass man sich daran gewöhnt hat, Gesetzwidrigkeiten, die mit einer geringen Strafe belegt sind, überhaupt Polizeivergehen zu nennen, blos weil die Untersuchung über sie in den nämlichen abgekürzten Formen geschieht, wie über die wahren Polizeiübertretungen, wobei man ganz unterliess, auf die Wesenheit der verpönten Handlungen, sowie auf den Beweggrund zur Strafandrohung Rücksicht zu nehmen. Daher stehen Strafgesetze aus dem Justizzweck (gegen Rechtsverletzungen) mit solchen, die aus polizeilichen, volkswirthschaftlichen (z. B. Privatlotterieen, Zinswucher, Beeinträchtigung eines Erfindungspatentes) und Volksbildungszwecken (z. B. gegen öffentlich erscheinende Unsittlichkeit) herrühren, vermengt. In den Strafgesetzbüchern findet freilich auch eine Scheidung nach den Gründen der Strafdrohung nicht Statt, und man hat sich meistens auch im Strafrecht mit diesen Gründen wenig beschäftigt, wie denn überhaupt die ganze Justizpolitik bis jetzt nur stückweise und gele

gentlich behandelt worden ist. Die erwähnte Unterscheidung hat zugleich ihre Schwierigkeiten, denn ein einzelnes Strafgesetz beruht oft auf mehreren zusammentreffenden Gründen, z. B. das Verbot des Nachdruckes. Diess dürfte von einer hierauf gerichteten Forschung nicht abhalten, indess entsteht keine solche Begriffsverwirrung aus den Strafgesetzbüchern, wie aus den Polizeistrafgesetzen, weil diese durch ihre Ueberschrift ein engeres Feld ankündigen, als in ihnen ausgebreitet liegt.

3) Die Polizeibeamten wirken als Gehülfen für den Zweck der Staatsvertheidigung zur Aushebung der waffenfähigen Mannschaft mit, und diess ist auch nicht zu missbilligen, denn theils giebt es nicht in allen Bezirken des Landes Militärbehörden, welche die zu jenem Behufe erforderlichen Verrichtungen übernehmen könnten, theils liegt eine grössere Bürgschaft für die streng gesetzliche Ausführung derselben in dem Beistande eines Beamten, der an der Befreiung oder Einreihung eines jungen Mannes im Alter der Wehrpflichtigkeit gar kein besonderes Interesse nimmt.

Es wird nicht überflüssig sein, noch kürzlich zu zeigen, wie sich nach den vorstehenden Betrachtungen das System der Polizeiwissenschaft gestalten lässt. Dieselbe zerfällt zunächst in einen allgemeinen und einen besonderen Theil. Jener handelt überl:aupt von den Mitteln, die zur Erreichung der polizeilichen Zwecke dienlich sind. Abgesehen von den Veranstaltungen besonderer Art für einzelne Klassen von Gefahren giebt es zwei allgemeine Mittel, nämlich 1) Gesetze und Verordnungen, von denen vorzüglich die mit Strafandrohung verbundenen näher zu beleuchten sind; 2) Vollziehungsorgane, vom Polizeidiener und Landjäger bis zu der obersten Landesbehörde.

Im besonderen Theile ist die weitere Abtheilung am besten nach den bedrohten Objecten anzuordnen.

I. Die Sicherheit der Einzelnen (Privatsicherheit) ist bedroht:

A) durch unbestimmte Gefahren, zufolge des Daseins einer Klasse von Menschen, die zu einer Besorgniss aus eigener Schuld Veranlassung geben, wobei natürlich hinreichend kenntliche Merkmale der Gefährlichkeit oder Verdächtigkeit

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angegeben werden müssen, um individueller Meinung oder Ungunst keinen Spielraum zu lassen; unbestrafte Verbrecher, entlassene Sträflinge in Fällen, wo eine Polizeiaufsicht für nothwendig erachtet wird, Bettler, Landstreicher, Unbekannte, wenn unter besonderen Umständen eine ungünstige Vermuthung gegen sie entsteht, die sie durch einen Pass u. s. w. beseitigen können, Trunkene an öffentlichen Orten. In dieser Abtheilung sind auch die polizeilichen Verwahrungsanstalten oder Zwangsarbeitshäuser abzuhandeln. B) Durch bestimmte Gefahren,

1) für die Personen.

a) Leben und Gesundheit können angegriffen werden:
a) durch äussere, gewaltsame Ereignisse, deren es eine
grosse Anzahl giebt, Tod oder Verletzung durch
Feuer, Wasser, Explosionen, Fuhrwerke, Herabfallen,
Mord, Verwundung u. s. w.;

8) durch Störungen in den Verrichtungen der mensch-
lichen Organe. Mag auch eine äussere Veranlassung
vorhanden sein (Gift, ungesunde Luft, verdorbene
Nahrungsmittel u. s. w.), so ist doch die Wirkung nicht
wie bei a) blos mechanisch, sondern organisch, indem
die Thätigkeiten der Körpertheile (z. B. des Ver-
dauungssystems, der Blutgefässe) in ihrem regelmäs-
sigen Gange gehindert und hiedurch Uebel hervorge-
bracht werden, die, wie bei Vergiftungen oder dem
Einathmen schädlicher Luft, wohl auch ein rasches
Lebensende nach sich ziehen. Diese Art von Uebeln
erfordert zu ihrer Erkenntniss oder wenigstens zu
ihrer Abwendung mehr oder weniger ärztliche Kennt-
niss. Medizinische Polizei.
b) Auch die Freiheit und die Ehre der Bürger sind vielen
Angriffen ausgesetzt, bei denen aber die Vorbeugung
wenig vermag, wesshalb die jenen Gütern gewidmeten
Abschnitte nach der Ausscheidung des ohne zureichenden
Grund Herbeigezogenen sehr kurz ausfallen.

2) Für das Eigenthum, welches gefährdet wird:

a) von menschlichen Handlungen (Diebstahl, Raub,, Betrug u. s. w.);

b) von Naturkräften, bei denen indessen meistens auch Menschen mitwirken und die Vorbeugung grossentheils gegen diese gerichtet wird; Feuersbrünste, Ueberschwemmungen, Viehseuchen, Schaden an Feldfrüchten durch Thiere. II. Auch die Staatsgesammtheit kann bedroht sein, es können Staatsverbrechen beabsichtigt werden; Polizei der öffentlichen Sicherheit. Oeffentlich bedeutet hier nicht das sog. Publikum, sondern wie das römische publicus den Staat im Ganzen. Ein wüthender Hund setzt blos einzelne Privatpersonen in Gefahr, nur weiss man nicht gerade, welche; diess ist also keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, wie bei Majestätsverbrechen, Hochverrath, gesetzwidrigen Handlungen gegen Beamte als solche. Hieher gehört auch das Verhalten in Bezug auf politische Vereine, Versammlungen, Pressvergehen, Aufstand, Aufruhr u. dgl.

II. Vermischtes.

Der statistische Congress in Brüssel.

I.

Die grosse Verschiedenheit der Punkte, auf welche die Statistik, vornehmlich die officielle, in den verschiedenen Staaten den Blick zu richten gewohnt ist; die abweichenden Methoden, welche, auch wo die Gegenstände die nämlichen sind, bei Erhebung des statistischen Stoffes angewendet zu werden pflegen und welche vielfach die Bedeutung der Ergebnisse bedingen; die Eigenthümlichkeiten in der Veröffentlichung, die selbst bei übereinstimmender Wahl des Objekts und der Methode noch die Vergleichung der Ermittelungen unmöglich machen können diess Alles sind ausserordentliche Hindernisse für die vergleichende Statistik selbst und folgeweise für alle praktischen und wissenschaftlichen Bestrebungen auf socialpolitischem Boden, welche das Bedürfniss einer eben so sichern als weiten Erfahrungsgrundlage theilen. Das Dasein dieser Hemmnisse hat in der neuesten Zeit sich um so fühlbarer machen müssen, je lebhafter sich der Drang zeigte, die Statistik in die Reihe der exacten Wissenschaften einzuführen, und, wo diess nicht gelang, oder wo es nicht beansprucht ward, wenigstens die grösstmögliche historische Genauigkeit zu erzielen; je enger zugleich die zunehmenden Bemühungen, zu einer Physik oder Physiologie der Gesellschaft zu gelangen, die für die Ermittelung der Gesetze, welche sie sucht, an den Thatsachen eines einzelnen Landes häufig nicht genug hat, sich an die Statistik angeschlossen und zum Theil mit ihr verschmolzen haben. Und auf dem praktischen Gebiete führt ebenso nothwendig die heute so rasch wie nie sich entwickelnde Verschlingung der Interessen der einzelnen Staaten zu dem Bedürfniss gegenseitiger möglichst genauer Kenntniss der entsprechenden Zustände, und ebendamit zu dem Wunsche einer in der That vergleichbaren Statistik, weil der Mensch das Fremde nicht eher wahrhaft erkennt, als bis er es im Lichte des Eigenen, welches er kennt, zu erblicken vermag.

Von wie vielen Männern der Wissenschaft und Praxis, an wie vielen

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