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Die allgemein en (Kranken- und) Sterbekassen sind freiwillige Vereine, deren Statuten jedoch der Genehmigung des Ober-Präsidenten und deren Verwaltung der Aufsicht der Polizeibehörden unterliegen. Wegen der Regelung der wenigen, jedoch durch die Zahl ihrer Mitglieder bedeutenden, Unterstützungskassen für die Fabrikarbeiter sind erst Einleitungen getroffen.

Bei den Gesellenkassen nimmt die Bewilligung laufender Unterstützungen in Krankheitsfällen die Mittel der Kasse vorzugsweise in Anspruch, obwohl auch Beiträge zu den Kosten der Beerdigung daraus gewährt werden. So wurden im Jahre 1851 im Ganzen rund 30,000 Rthlr. für den Zweck der Krankenpflege und nur 4000 Rthlr. an Sterbegeldern gezahlt. Dies erklärt sich dadurch, dass die Theilnehmer in der Regel noch im Jugendalter stehen, und bei Veränderung ihres Standes d. h. wenn sie Meister werden so wie bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes aus der Kasse ausscheiden. So ist natürlich die Zahl der Sterbefälle im Vergleich zur Mitgliederzahl gering. Die Verbindung der Sterbekasse mit der Krankenkasse ist, wie schon bemerkt, nicht vortheilhaft. Die Berlin verlassenden oder sich selbstständig niederlassenden Gesellen verlieren die an die Sterbekasse gezahlten Beiträge; dazu wird die klare Einsicht in den Zustand der Kasse erschwert. Bis jetzt werden die Beiträge für beide Zwecke nicht von einander getrennt; in der Regel werden jährlich 2 Thlr. (monatlich 5 Sgr.) gezahlt, woraus die Krankengelder (meistens 1 Thlr. die Woche, neben freier Medizin und ärztlicher Behandlung) und die Sterbegelder zu bestreiten sind. Ob diese Beiträge hinreichend sind um den Verpflichtungen zu genügen, lässt sich aus den vorliegenden Materialien nicht hinreichend übersehen. Denn es sind daraus weder die durchschnittliche Zahl der Krankheitsfälle noch der Sterbefälle zu entnehmen. Wahrscheinlich sind die Beiträge mit Rücksicht auf die übernommene Last Sterbegelder zu zahlen, zu gering bemessen. Mindestens sind die gesammelten Bestände dieser Kassen (im Ganzen rund 18,500 Thlr.) gegen die Zahl der Mitglieder (25,000), welche Ansprüche auf Auszahlung eines Sterbegeldes im Todesfalle haben, gewiss nicht erheblich zu nennen; die Möglichkeit den Verpflichtungen zu genügen, beruht offenbar auf dem fortdauernden Zutritt neuer Mitglieder.

Noch weniger dem Zwecke entsprechend als die Verbindung der Kranken- und Sterbekasse ist der Umstand, dass aus diesen Kassen noch Ausgaben ganz anderer Art, nämlich die Miethe für die Herberge, Gehälter und Remunerationen an den Ladenmeister, Altgesellen, und Delegirte, Anschaffung von Utensilien u. s. w., genug Ausgaben für Innungszwecke bestritten werden. Dieselben sind nicht unbedeutend, wenn die Zahl der Gesellen eines Gewerks gross ist. Zu diesen Zwecken einen Beitrag zu leisten haben alle diejenigen keine Veranlassung, welche der Innung nicht angehören. Ein grosser Theil der Gesellen betheiligte sich vor dem Jahre 1849 nicht mehr an der Innung und es lag auch nicht in der Absicht der Verordnung vom 9. Februar sie dazu d. h. zu einem Beitrage für die Her

bergsmiethe u. s. w. zu nöthigen. Die Vermischung dieser Ausgaben bildet nun insbesondere eine Schwierigkeit für die sonst gewiss wünschenswerthe Vereinigung der in Fabriken und der von Handwerksmeistern beschäftigten Gehülfen desselben Gewerbes; sie verhindert noch mehr die Verschmelzung von Kassen solcher Gewerke, die eine zu geringe Mitgliederzahl haben, um ohne Gefahr und ohne Belästigung für die Theilnehmer für sich allein zu stehen. Von den vorhandenen 73 Verbindungen der Gesellen zählten 45 unter 160 Mitglieder, mehrere (16) unter 50 und einige (4) sogar unter 20 Mitglieder. Auf so geringe Zahlen lassen sich keine auch nur einigermassen zuverlässige Durchschnittsverhältnisse für Beitrag und Ansprüche gründen, um so weniger, da die Zahl der beschäftigten und hiernach beitragsfähigen Gesellen sich oft sehr plötzlich und erheblich ändern kann.

Zu der Unterhaltung der Gesellenkassen leisten die Meister gegenwärtig keine Zuschüsse, und es liegt zur Zeit auch nicht in der Absicht der städtischen Behörden, von dem §. 57 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 Gebrauch zu machen, um sie dazu zu verpflichten. Der dafür angegebene Grund ist, dass eine grosse Zahl von Meistern keine Gesellen beschäftigt, oder doch nur vorübergehend, und im übrigen oft in grösserer Dürftigkeit lebt als die Gesellen selbst. Indess scheint dieser Grund doch nicht durchgreifend, um die Meister überhaupt von jedem Zuschusse zu entbinden. Man könnte sehr wohl die davon befreien, welche keine Gesellen beschäftigen und in notorisch dürftiger Lage sind, dagegen die wohlhabenden dazu heranziehen.

Endlich ist zu bemerken, dass dem Recht der Stadt die Gesellen zur Zahlung der Beiträge zu nöthigen, diese selbst zu regeln und die Aufsicht über die Verwaltung zu führen keine Pflicht dahin gegenüber steht, die Ansprüche der Beitragenden zu gewährleisten. Dass die Stadt die Bürgschaft dafür übernehme, erscheint ebensowohl im Interesse der Gerechtigkeit gegen die Mitglieder erforderlich als zweckmässig, um diesem Institute die volle Aufmerksamkeit der Behörden zuzuwenden.

Die Verhältnisse der freiwilligen Vereine für Krankheits- und Todesfälle sind in vieler Hinsicht noch weniger befriedigend, als die der Gesellenkassen. Zwar sinkt die Zahl der Mitglieder bei keiner zu der Geringfügigkeit herab, die einen entschiedenen Mangel vieler Gesellenkassen bildet. Indess kann bei allen eine Verminderung der Zahl und selbst eine Auflösung der Kasse durch den Mangel an Zutritt neuer Mitglieder und durch Ausscheiden älterer jeder Zeit herbeigeführt werden. Um so mehr müssten diese Kassen hiernach auf durchaus haltbarer Grundlage errichtet werden. Diess ist indess, soweit sich aus den ungenügenden Materialien ein Urtheil gewinnen lässt, schwerlich der Fall.

Obwohl unter den Mitgliedern wegen ihres vorgerückteren Alters Krankheitsfälle häufiger sein müssen als bei den Gesellen, und die Sterbekassen von ihren Verbindlichkeiten gegen ein Mitglied durch Veränderung des Standes und Wohnorts nicht befreit werden, sind die verlangten Beiträge nicht höher als die an die Gesellenkassen zu zahlenden, sondern meistens sogar

niedriger; nämlich für einen Mann etwa 11% Thlr. jährlich, für ein Ehepaar 2 Thlr. jährlich d. i. soviel als der Geselle allein bezahlt. Die Ehefrau hat allerdings auf Krankengeld keinen Anspruch; indess ist das Sterbegeld im Vergleich zu dem Beitrage ziemlich hoch (20-30 Thlr.). Ansprüche auf Auszahlung des vollen Sterbegeldes werden oft schon 1/2 Jahr nach dem Eintritt eingeräumt; bei keiner Kasse länger als 4 bis 6 Jahre hinausgeschoben. Abstufungen des Beitrags je nach Verschiedenheit des Alters werden nicht gemacht.

Im Vergleich zur Mitgliederzahl an diesen Kassen betheiligt)

(im Ganzen sind 57,000 Personen

sind die Bestände derselben auch nicht erheblich (im Ganzen haben die 66 Sterbekassen einen Bestand von 119,000 Thlrn.). Hiernach beruht die Zahlungsfähigkeit derselben wahrscheinlich ebenfalls auf dem fortdauernden Zutritt neuer Mitglieder.

Die Unzulänglichkeit der Beiträge würde ohne Zweifel schon klar zu Tage getreten sein, wenn nicht die an Krankengeld gezahlten Summen so unbeträchtlich wären. Es findet hier gerade das umgekehrte Verhältniss wie bei den Gesellenkassen statt; die Krankengelder bilden den bei weitem geringeren Theil der Ausgabe. Im Jahre 1851 wurden nämlich an Sterbegeldern rund 50,000 Thlr., an Krankengeldern dagegen nur 13,000 Thlr. gezahlt; das heisst an Sterbegeldern wurde von diesen Kassen beinahe das vierfache der an Krankengeldern gewährten Summe gezahlt, während bei den Gesellenkassen umgekehrt zu den Beerdigungskosten noch nicht 1/4 der zur Krankenpflege verwendeten Summe beigetragen wurde. Die Gesellenkassen zahlten an Krankenpflegegeldern für den Kopf im Jahre ca. 1 Thlr. 6 Sgr., die Sterbekassen nur etwa 7 Sgr. Dieser grosse Unterschied kann nicht auf einer geringeren Zahl der Krankheitsfälle beruhen, da diese bei dem durchschnittlich höheren Alter der Mitglieder vielmehr häufiger sein müssen. Er wird auch nicht dadurch genügend erklärt, dass die bewilligte Unterstützung in der Regel geringer ist als bei den Gesellen nämlich meistens 20 Sgr. wöchentlich, während die Gesellen 1 Thlr. verabreichen und dabei noch die Kosten des Arztes und der Medizin übernehmen. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass der grössere Theil der Ehemänner die Unterstützung in Krankheitsfällen theils wegen ihrer Geringfügigkeit für seine Verhältnisse, theils wegen der damit verbundenen Weitläufigkeiten nicht in Anspruch nimmt.

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Wie dem auch sei, so viel ist klar, dass die in Berlin bestehenden freiwilligen Vereine zur gegenseitigen Unterstützung für die Krankenpflege sehr wenig leisten, und also auch hier wenn schon in entgegengesetzter Richtung wie bei den Gesellenkassen die Verbindung von Sterbe- und Krankenkassen sich nicht als zweckmässig erweist.

Um sicherer über die Verhältnisse der erwähnten Kassen zu urtheilen, müssten vollständigere Nachrichten über dieselben vorliegen; theils die Ergebnisse ihrer Verwaltung für eine Reihe von Jahren, theils Auskunft über mehrere Punkte, worüber die Angaben jetzt fehlen. Die vorstehenden

Bemerkungen haben auch nur den Zweck darauf aufmerksam zu machen, dass sich schon jetzt bedeutende Interessen an diese Institute knüpfen und andrerseits ihre Lage noch nicht als eine befriedigende angesehen werden kann.

Beilage IV.

Ausschreiben der k. Landdrostei zu Lüneburg, die Ertheilung der Trauscheine betreffend. Lüneburg, den 5. October 1840.

Es ist die Bemerkung gemacht worden, dass die Obrigkeiten bei Ertheilung der Trauscheine, namentlich wenn die Verheirathung von Handarbeitern, Tagelöhnern oder geringen Handwerkern in Frage kommt, nicht immer nach richtigen Grundsätzen verfahren.

Wir theilen daher denselben nachstehend die Grundsätze mit, nach welchen dieselben sich im Wesentlichen rücksichtlich dieses Gegenstandes zu richten haben.

Wie im Allgemeinen bei entstehendem Widerspruch der Gemeinde die Frage, ob der Trauschein ertheilt werden soll, nach den durch diensame Erkundigungen aufzuklärenden Verhältnissen der Verlobten und der vorhandenen Wahrscheinlichkeit, sich und ihre Nachkommenschaft erhalten zu können, sich entscheidet; so darf namentlich auch bei Handarbeitern, Tagelöhnern und geringen Handwerkern die Ertheilung des Trauscheines in der Regel weder von der Bestellung einer Bürgschaft für den Verarmungsfall noch von der Nachweisung eines gewissen Geldvermögens abhängig gemacht werden. Vielmehr wird als Regel angenommen werden müssen, dass dergleichen Leute des Vermögens sind, sich und eine künftige Familie zu ernähren :

1) wenn sie gehörig arbeitsfähig sind;

2) wenn das Gewerbe wovon sie sich und eine Familie erhalten wollen, an dem Orte ihrer Niederlassung nicht schon zu sehr überfüllt ist; 3) wenn sie bisher eine sparsame Lebensweise geführt haben; 4) wenn sie mit demjenigen, was zur ersten häuslichen Einrichtung ihres Standes und was zur Betreibung ihres Gewerbes gehört, versehen sind, und

5) wenn sie eine Wohnung gefunden haben.

Indem wir diese Grundsätze den Obrigkeiten zur Beachtung vorzeichnen, haben wir jedoch nicht unbemerkt lassen wollen, dass vorhandene besondere Umstände ein Abweichen von denselben begründen können, und dass daher in jedem einzelnen Falle noch immer Manches dem pflichtmässigen Ermessen der Obrigkeit überlassen bleiben muss.

Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover

in Hinblick auf den Anschluss desselben an den Zollverein.

Von G. Hanssen.

Der September-Vertrag rief in Hannover eine starke Aufregung hervor. Aus den mannigfaltigsten Gründen und von den verschiedensten Standpunkten aus wurde gegen das, schwerlich auf einem anderen als dem eingeschlagenen Wege allmählig zu Stande zu bringende Werk der deutschen Zoll- und HandelsEinigung mit der grössten Leidenschaftlichkeit agitirt ').

Politische Partikularisten sahen für die Zukunft die politische Selbstständigkeit Hannovers gefährdet, die in Wirklichkeit auch jetzt nicht existirt, und fürchteten Preussens Uebergewicht, welches doch, soweit fühlbar, von ganz anderen Umständen als der Zollvereinsverfassung abhängt, durch die Preussen selber verhältnissmässig am meisten beschränkt ist. Mit in die Wagschale geworfen

1) Der Verfasser trat dieser Agitation im Herbste 1851 mit einer Reihe von Artikeln in der Weser-Zeitung entgegen, welche den Vertrag nach seiner finanziellen und nationalökonomischen Bedeutung für Hannover beleuchteten. So weit diese Artikel die nationalökonomische Seite der Frage betreffen (worauf wir uns hier beschränken wollen), haben sie, da der Thatbestand seitdem nicht verändert worden und neue Data von Bedeutung bis jetzt nicht vorliegen, der Abfassung des folgenden Aufsatzes zum Grunde gelegt werden können. Es braucht kaum bemerkt zu werden, dass die Betrachtungen, welche hier zunächst nur in Bezug auf das Königreich Hannover angestellt werden, mit wenigen Modifikationen auch auf die übrigen Bestandtheile des bisherigen Steuervereins, das Herzogthum Oldenburg und das Fürstenthum Schaumburg-Lippe Anwendung leiden.

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