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einen Blick auf dasjenige, was Aristoteles für die Lehre vom Güterleben geleistet hat, so ist es ganz unzweifelhaft, dass gerade er in diesem Falle war. Denn wenn er nicht jene sociale Grundidee der Landwirthschaft theoretisch festgehalten, und sie als οἰκονομικὴ seiner χρηματιστικὴ streng geschieden entgegengestellt hätte, so hätte sein treffliches Verständniss vom Wesen des Geldes und seine Einsicht in die Lehre vom Werthe ihm nothwendig eine ganz andere, und gewiss unendlich viel reichere Lehre vom Güterleben erzeugt. Aber wer darf von einem Menschen fordern, dass er mehr als Einen Schritt seiner Zeit voraus sei in menschlichen Wissenschaften? Auch Aristoteles war es nicht; und so nun verhält es sich mit dieser Mischung von Klarheit und Widersprüchen bei ihm in demjenigen, was die Volkswirthschaftslehre betrifft.

Und jetzt können wir zum Schlusse die Frage beantworten, ob es vor Aristoteles eine Literatur über Nationalökonomie gegeben habe. Hält man diese Frage mit dem Obigen zusammen, so ergiebt sich, dass allerdings die oixovou das Entstehen vollständiger Werke vor Aristoteles zuliess, in der Zeit, in welcher das gewerbliche Capital und die gewerbliche Arbeit noch als die gesellschaftlich minder ehrenhafte betrachtet ward, dass aber über die zonμatiotin) höchstens einzelne Ansichten, nicht aber vollständige und ausführliche Arbeiten, wie über die Politeia, Raum finden konnten.

Und diesem Satze entspricht das Wenige, was Aristoteles uns mittheilt.

Was nämlich zunächst die oixovoux betrifft, so finden wir folgende Stelle, die alles enthält, was wenigstens im Aristoteles darüber vorkommt. Er sagt ):

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‚Da nun über diese Gegenstände (landwirthschaftlichen Erwerb) Einige geschrieben haben, wie bekanntlich (d) Chares der Parier und Appollodorus der Lemnier über den Feldbau, sowohl den schlechtweg so genannten als den mit Anpflanzungen verbundenen, und ebenso auch Andere über andere Zweige, so mag, wem darum zu thun ist, sich aus diesen belehren."

1) Pol. I, 4. 4.

Es war mithin vor Aristoteles eine landwirthschaftliche Literatur im engeren Sinne des Wortes vorhanden, und es bleibt eine Frage, deren Lösung wir besser Unterrichteten anheimgeben, wie vielen Antheil diese Literatur an Varros und Catos Werken gehabt haben mag. Gewiss keinen ganz unbedeutenden, da Cicero in seiner Jugend Xenophons oixovozn zu übersetzen für eine würdige und nützliche Arbeit halten konnte. Wir aber müssen uns mit dieser Andeutung begnügen, da wir nichts weiter im Aristoteles finden ').

Noch weniger aber erfahren wir über die χρηματιστική, und von der auf diese gebauten eigentlich nationalökonomischen Literatur. Die beiden einzigen Stellen, die sich darauf beziehen, sind die erste im ersten Buch Cap. II. §. 2: „Es ist aber“, sagt Aristoteles, „noch ein Theil (der oixía, des Hauswesens), welcher Einigen als die Hausverwaltung (oixovoμía), Anderen als ein Haupttheil derselben erscheint; ich rede aber von der sogenannten Erwerbskunst (τῆς καλουμένης χρημαTITIS)". Hier ist eine von den Stellen, in denen die Unklarheit der Vorstellungen des Aristoteles aufs Höchste getrieben ist, indem er hier οἰκονομικὴ und χρηματιστική als gleichnamig nennt, während er sie im Folgenden einander geradezu entgegensetzt. Wir beziehen uns darüber auf das früher Gesagte; jedenfalls aber geht soviel daraus hervor, dass diejenigen, welche vor ihm schrieben, durchaus nicht klarer über die Sache gewesen sind; es ist nicht einmal recht wahrscheinlich, dass hierüber dem Aristoteles eigene Schriften vorgelegen haben. — Weitläufiger in der Beschreibung, aber nicht genauer in den Angaben ist die zweite Stelle, wo Aristoteles die Lehre vom Gelde behandelt. Hier sagt er 2): „Auch definirt man (técor - wer?) den Reichthum häufig durch Menge von Geld“ — ein Satz, der offenbar ein Vorläufer des Sieges des gewerblichen Capitals über den Grundbesitz ist, und daher in der neueren Geschichte genau auf demselben Punkte wieder erscheint, wo der

1) Xenophon Пlegi innizis erwähnt Cap. I. eines Zuwv, der auch über die Pferdezucht geschrieben. Er mag vielleicht einer von den Andern sein, auf die Aristoteles oben hinweist.

2) Pol. I, 3. 16 ff.

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Grundbesitz zuerst das Geld als gleichberechtigten Rivalen zu erkennen beginnt, in der Zeit des Mercantilsystems „nicht selten aber heisst es dagegen (rádi doxɛî), mit dem Gelde sei es nichts (pov elva), weil man — mit dem Gelde an nothdürftiger Nahrung Mangel leiden kann, und es sei doch abgeschmackt, dass Reichthum ein Ding sein solle, in dessen Vollbesitz Einer Hungers sterben könne. Daher nehmen sie (tovo) eine verschiedene Definition von Reichthum und Gelderwerbskunst an, und sie thun recht daran (op9ws Syrovvtes)“. Welche Definitionen diese Nationalökonomen nun für beides angenommen, erfahren wir ebensowenig, als wer denn diese Leute gewesen sind. Es können ebensowohl Schriftsteller, als Redner, als Sophisten gewesen sein. Es wird das schwerlich jemals entschieden werden können, nachdem die Alexandrinische Bibliothek verbrannt ist.

Allein soviel ist dennoch klar, dass es schon vor Aristoteles über Geld und Erwerb, über Besitz und Reichthum eingehende, wenn auch vereinzelte Untersuchungen gab, und dass, wenn es damals eine Presse gegeben hätte, diese Untersuchungen gewiss einen nicht ganz unbedeutenden Theil der Literatur ausgefüllt haben würden. Wir freilich sind in der Lage, ganz im Allgemeinen bei der Behauptung stehen bleiben zu müssen, dass auch in diesem Gebiete Aristoteles Vorgänger gehabt hat, die ihm Stoff zu Untersuchungen und eine wesentliche Grundlage für seine Arbeiten abgegeben haben.

Dies ist es nun, was wir über die voraristotelische Literatur der Staatswissenschaften gefunden haben. Es schien uns des Interesses werth, dasselbe mitzutheilen. Wir zweifeln keinen Augenblick, dass sich höchst wichtige Nachträge in den übrigen griechischen Werken der Classiker zusammenbringen lassen, und dass sich am Ende doch noch dieser fast gestaltlosen Masse ein etwas positiverer Inhalt wird geben lassen. Möchten diejenigen, denen durch ihre Studien diese weiteren, kaum freilich anders als für einen Philologen vom Fach erreichbaren Angaben vorkommen, sie nicht verloren gehen lassen.

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Die staatswissensch. Theorie d. Griech. vor Aristoteles u. Platon.

Denn vergleichen wir nun das Resultat dieser Zusammenstellungen mit dem, was Plato und Aristoteles selber geben, so ergiebt sich offenbar im Grossen und Ganzen, dass beide Männer in dem Maasse tiefer und ausführlicher, je nach den einzelnen Gebieten ihrer Wissenschaft gewesen sind, je grösser und tüchtiger die Vorläufer waren, die ihnen den Weg geebnet. Es ist aber gut, das zu wissen auch desshalb, damit man auch auf diesem Punkte es festhalte, dass man zunächst zwar das Grosse nicht zu hoch, vor allem aber das Kleinere nicht zu gering achten darf.

Was das Verhältniss zwischen Plato und Aristoteles selbst betrifft, so scheint dies Gegenstand einer besonderen Arbeit sein zu müssen.

Studien über württembergische Agrarverhältnisse.

Von Helferich.

Erster Artikel.

In dem 1845 erschienenen zweiten Band dieser Zeitschrift hat Herr Professor Fallati eine geschichtliche Uebersicht der württembergischen Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit Grund und Boden mitgetheilt und damit eine Darstellung mehrerer thatsächlichen Verhältnisse verbunden, welche in dieser Beziehung im Lande bestehen. Indem ich nun die Leser bitte, diesen an interessanten Mittheilungen reichen Aufsatz nachzusehen, hebe ich nur als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Erörterungen die in Württemberg allgemein bekannte Thatsache heraus, dass im Anfang dieses Jahrhunderts, als das Land seinen gegenwärtigen Umfang erhielt, ein ziemlich durchgreifender Gegensatz in den Grundbesitzverhältnissen zwischen dem alten Herzogthum und den neu hinzugekommenen Landestheilen bestand.

Dort war die gesetzliche Freiheit zur Theilung des Grund und Bodens schon seit lange thatsächlich eine vollkommene. Alle grundeigene, nicht mit Zinsen beschwerte, Güter waren schon im sechzehnten Jahrhundert unbedingt theilbar. Zinsgüter sollten noch nach der Landesordnung vom Jahr 1585 nicht getheilt werden; das dritte Landrecht von 1610 erklärte sie für theilbar und setzte nur fest, dass der Bodenzins immer aus einer Hand an den Berechtigten bezahlt werden solle. Lehen

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