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kasse gezahlt sein mögen, in der Regel ganz ausser Verhältniss zu den durch sie verursachten Kosten.

So schmeichelhaft es für das Selbstgefühl der Lohnherren sein mag, die Hilfe, welche sie dem Arbeiter in besondern Unfällen angedeihen lassen, allein als den Ausfluss ihres freien Willens und Wohlwollens erscheinen zu lassen, so wenig entspricht es ihrem wahren Interesse, das Verdienst der Grossmuth in Anspruch zu nehmen, wo nur Gerechtigkeit geübt wurde.

Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Arbeiters, welche darin liegt, dass ihm nicht der volle Lohn für seine Anstrengungen zu Theil wird, rächt sich zunächst dadurch, dass seine Kraft erlahmt und seine Anforderungen auf Beihilfe über das ihm Zukommende hinauswachsen. Auf der andern Seite verliert der Geber den Lohn eines aufrichtigen Dankes auch für das, was er über seine Schuldigkeit thut. Die im Wege der Armenpflege zur Unterhaltung des Arbeiterstammes erforderlichen Zuschüsse sind beträchtlicher, als die Summen, welche in seiner Hand bei zweckmässiger Verwendung hingereicht haben würden, ihn vor Dürftigkeit zu schützen. Die Almosen werden aber im Allgemeinen so wenig mit dankbarem Herzen empfangen, als die Armengelder (oder die an ihrer Stelle erhobenen Gemeindeabgaben) aus Liebe und mit freudiger Hingebung gezahlt.

Der Versuch, einem Familienvater dadurch zu helfen, dass man seine Last erleichtert, sei es indem man ihm die Sorge für die Seinigen durch milde Gaben oder wohlthätige Anstalten theilweise abnimmt, oder indem man den unerwachsenen Kindern und der Frau Gelegenheit zum lohnenden Erwerb zu eröffnen sich bemüht, bewegt sich in einer falschen Richtung. Ein lohnender Erwerb ist für unerwachsene Kinder und die Hausfrau nur in seltenen Fällen möglich, ohne diese in der Erfüllung ihrer häuslichen und mütterlichen Pflichten zu hindern und ohne bei jenen die Ausbildung ihrer Anlagen zu beeinträchtigen. Statt eine wirkliche Verbesserung der Zustände zu erreichen, entfernt man sich vielmehr nur von dem wirklichen Ziele. Man befestigt die Vorstellung, dass durch die Gründung einer Familie keine sehr erhebliche Vermehrung der Bedürfnisse und keine

wesentliche Veränderung in Beziehung auf die Verhältnisse des Erwerbes eintreten werde, und bestärkt so den Leichtsinn bei Schliessung der Ehen, welchem man entgegenwirken sollte.

Es gibt nur einen Weg, aus diesem Labyrinth herauszukommen: man muss zuvor gerecht sein, ehe man wohlthätig sein will; man darf nicht wähnen, dass man durch dieselbe That beiden Pflichten zugleich genügen kann.

Der Arbeiter, dessen Kräfte und Leistungen die Gesellschaft wirklich in Anspruch nimmt, muss in Stand gesetzt werden, durch seine Anstrengungen für die vollständige Befriedigung seiner dringenden Bedürfnisse selbstständig zu sorgen. Die Unterstützung, deren auch er in besonderen Fällen, nach der Gebrechlichkeit unserer Natur und der Veränderlichkeit aller Verhältnisse, bedarf, muss ihm durch seine eigenen Leistungen bereitet sein und auf eine Weise zu Theil werden, welche seine Selbstständigkeit nicht beeinträchtigt. Hierauf hinzuwirken ist ein angemessener Gegenstand gesetzlicher Bestimmungen und Verwaltungsmassregeln; eine Aufgabe, deren Lösung im Bereiche der Macht und des Berufes der öffentlichen Gewalt liegt.

Die Hand des Erbarmens auch dem zu reichen, welcher durch seine Leistungen sich keine Ansprüche auf Hilfe im Unglück erworben hat (oder welcher mehr bedarf als die Frucht seiner Anstrengungen ihm bietet) muss Sache des freien Willens bleiben. Die Gaben der Liebe können und dürfen nicht zum Gegenstand einer gesetzlichen Pflicht gemacht werden, deren Erfüllung die Polizei- und Steuerbehörden erzwingen.

Mit anderen Worten, die gesetzliche Armenpflege welche gegenwärtig in vielen Fällen dem Arbeiter eine Unterstützung gewährt, auf welche er einen begründeten Anspruch hat und zugleich auch Balsam in die Wunden des verschuldeten Elendes giessen soll, muss aufgehoben werden. An ihre Stelle müssen auf der einen Seite Maassregeln treten, welche die Kräfte des beschäftigten Arbeiters unterstützen und erhalten, ohne seine Selbstständigkeit zu gefährden und seine moralische Kraft zu untergraben; auf der andern Seite muss die Linderung des Elends, dem durch diese Maassregeln

nicht vorgebeugt oder abgeholfen werden kann, der Mildthätigkeit überlassen bleiben.

Die Lösung des ersten Problems, nämlich begründete Ansprüche in der Form eines Rechtes sicher zu stellen, dagegen auch jeden Anspruch an die Erfüllung einer Leistung zu knüpfen und auf das Maass derselben zurückzuführen, wird, wenn nicht allein so doch vorzüglich Aufgabe der Gemeindeverwaltung sein. Denn nur in Verhältnissen, die ihn unmittelbar berühren und in den Kreisen in welchen er sich täglich bewegt, kann dem einfachen Sinne des gemeinen Mannes die Verbindung zwischen Recht und Pflicht anschaulich gemacht und ihm die Anerkennung der Gerechtigkeit und Weisheit gesetzlicher Bestimmungen abgenöthigt werden. Bei Uebung der Mild thätigkeit ist die Herstellung einer Ordnung, die Beobachtung von Grundsätzen und eine leitende Hand ohne Zweifel ebenso unentbehrlich, als bei den Maassregeln, welche zum Besten der selbstständigen Arbeiter getroffen werden. Eine regellos geübte, planlose und von keiner Einwirkung auf den sittlichen Charakter begleitete Mildthätigkeit wird nur Unheil statt des Segens verbreiten.

Allein die Belebung, Ordnung und Leitung der Wohlthätigkeit ist nicht Sache der Gewalten.

Dem Nächsten, auch wenn er keine Rechte gegen uns geltend zu machen hat, in seiner Noth die helfende Hand zu reichen ist ein Gebot unserer Religion. Zur Erfüllung dieser Pflicht in ihrer wahren Natur anzuspornen, den Gaben der Liebe ihren eigenthümlichen Charakter zu bewahren und die unbeschränkte Freiheit dennoch an die Regel zu binden, zur Beobachtung einer Ordnung und Hingabe an eine Leitung zu vermögen, hat der Staat keine Mittel. Er muss davon abstehen, eine Aufgabe lösen zu wollen die in seinen Händen ihre Natur verändert, und ihn in unauflösliche Widersprüche verwickelt. Die Uebung der religiösen Pflichten einzuschärfen, zu überwachen und zu leiten, ist der Beruf der Kirche. Ihr hat daher der Staat die Ordnung der Wohlthätigkeit zu überlassen.

Auch wenn die Mildthätigkeit in angemessener Weise geordnet ist, werden dennoch Fälle vorkommen, in welchen die Gaben der Liebe zur Abhilfe der vorhandenen Noth nicht hinreichen, und es

kann oft bedenklich erscheinen, die Sache dann ihrem natürlichen Verlaufe zu überlassen. Dies wird um so mehr der Fall sein, wenn im Wege der Liebe nicht so zweckmässige Hilfe gespendet wird als diess sein könnte und sollte. Auch abgesehen von einer besonderen Gefahr, kann die Gelegenheit sich darbieten und der Staat die Mittel haben, um Anstalten zur Verbesserung des Zustandes der arbeitenden Klassen zu errichten, oder ihnen neue Erwerbsquellen zu eröffnen. Es ist ohne Zweifel um so besser, je mehr Gelegenheit der Staat hat den arbeitenden Klassen unzweifelhafte Beweise davon in die Hände zu geben, welche Vortheile für sie aus einer weisen Ordnung des öffentlichen Wesens entspringen. Allein auch hier wird der Segen nur anerkannt und mit Dank genossen werden wenn zuvor der Gerechtigkeit Genüge geschehen ist und auf der andern Seite mit Ernst und Weisheit einer Verwechslung von begründetem Anspruch und empfangener Wohlthat vorgebeugt wird.

Was aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des allgemeinen Wohles für einzelne Glieder der Gesellschaft über ihre Ansprüche hinaus zu thun ist, überschreitet in den meisten Fällen ebensowohl die Kräfte der einzelnen Gemeinden als den Umfang ihrer Verpflichtungen vor andern Theilen des Staatskörpers. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten hat der Staat daher grössere Verbände zu berufen, insofern er es aus politischen Gründen nicht für angemessen erachtet, dieselben unmittelbar zu übernehmen.

Wir beschäftigen uns zunächst und vorzüglich mit der Erörterung der Frage, in welcher Art den Arbeitern Unterstützung als die Frucht seiner eigenen Leistungen zu Theil werden kann, und in welcher Verbindung diese Maassregeln mit der Gemeindeverfassung stehen.

IV. Maassregeln zur Begründung der Selbstständigkeit der Arbeiter.

Wir hatten bereits oben Veranlassung zu bemerken, dass auch die Arbeiter, deren Kräfte die Gesellschaft in Anspruch nimmt, oder solche, denen es an Beschäftigung in der Regel nicht fehlt, dennoch häufig in den Zustand der Hilfsbedürftigkeit gerathen und der Armenpflege zur Last fallen.

Vorzüglich sind es sogenannte Unglücksfälle, wie Krankheit,

einige Tage der unfreiwilligen Musse, Abnahme der Kräfte im höheren Alter, Sterbefälle in der Familie, welche die Ordnung des Hauswesens stören und nicht selten dessen Grundlagen untergraben. Ereignisse, wie die erwähnten führen in der Regel zugleich eine Schmälerung der Einnahmen und eine Steigerung der Bedürfnisse herbei, so dass ein jeder, welcher nicht auf ihren Eintritt vorbereitet ist und Hilfsmittel besitzt um sie zu übertragen, durch dieselben unfehlbar zu Boden geworfen wird.

Nach der Gebrechlichkeit unserer Natur und der Unbeständigkeit aller irdischen Verhältnisse sind wir solchen Schickungen täglich ausgesetzt und ausser Stande uns dagegen sicher zu stellen.

Die Befriedigung der durch dieselben hervorgerufenen Bedürfnisse gehört zum nothwendigen Unterhalt, da sie unabweislich sind, so oft sie sich geltend machen.

Ohne Zweifel ist es daher die Pflicht des Arbeiters und gehört zu den Voraussetzungen einer wahren Selbstständigkeit auf den Eintritt solcher Ereignisse gefasst zu sein. Der Umfang der menschlichen Bedürfnisse darf nicht allein nach den Erfordernissen eines Tages abgemessen werden. Dieselben sind eben deswegen mannigfaltig und wechseln nach Zeit, Dringlichkeit und Grösse, um die Menschen zur Vorsicht und Sparsamkeit zu erziehen. Bei einer gesunden Ordnung der wirthschaftlichen Verhältnisse muss der Arbeiter die Mittel zur Uebertragung von Unglücksfällen ebensowohl erübrigen als verwenden.

Allein die überwiegende Mehrzahl der arbeitenden Klassen ist weit davon entfernt dieser Pflicht zu genügen, oder sie auch nur zu erkennen.

Die Sorge für die Befriedigung solcher Bedürfnisse, welche sich nicht täglich geltend machen noch nach einer unwandelbaren Regel hervortreten, ist den unteren Volksklassen im Allgemeinen sehr fremd. Weil mitunter Menschen einer fast ununterbrochenen Gesundheit sich erfreuen, bis in ihr spätes Alter die gewohnten Geschäfte zu verrichten vermögen u. s. w., wird ein minder günstiges Schicksal leicht als ein durch besonderes Unglück ausgezeichnetes angesehen, statt vielmehr in dem längeren Ausbleiben solcher Zufälle ein seltenes Glück anzuerkennen, dessen Gunst nur Wenigen zu Theil werden kann.

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