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und Wiesen) für diesen Zweck verlangt werden müssen. Güter von solcher Grösse sind aber in den weitaus meisten Gemeinden mit Theilbarkeit durchaus nicht häufig. Nun könnte es schon als werthvoll angesehen werden, wenn auch nur die wenigen Güter dieser Art der weitern Zerstückelung entzogen würden; eine rechte Hülfe jedoch, eine ausreichende Garantie für einen tüchtigen Ackerbau und für Erhaltung eines soliden Bauernstandes wird man jedenfalls darin nicht erkennen können. Man könnte noch weiter gehen und im Voraus bestimmen, dass die Gebundenheit bei allen Gütern eintreten müsse, welche die angegebene Grösse erreichen. Aber wo ist die Garantie dafür, dass solche Güter neu gebildet werden in einer Gemeinde, wo die ausgebildetste Zwergwirthschaft bereits herrschend geworden ist, zumal dann, wenn durch Schliessung der vorhandenen grösseren Güter der käufliche Boden sich vermindert hat?

Ein bedenklicher Umstand ist noch dabei, dass nämlich die Feststellung der neu zu bindenden Güter in den einzelnen Orten nothwendig mehr oder minder willkührlich seyn würde. Wenn nämlich auch das Gesetz den allgemeinen Maasstab für die zu schliessenden Güter aufstellte, so bleibt doch noch immer die Anwendung auf den einzelnen Fall in der Hand der Behörde. In dieser Beziehung ist bei der Einführung des Systems der Gebundenheit nicht weniger Willkühr und polizeiliches Eingreifen wie beim Minimum. Nur hat jenes vor diesem den grossen Vortheil, dass im Allgemeinen mit der ersten Einführung auch das obrigkeitliche Eingreifen sein Ende erreicht hat. Das System steht dann im Leben, und es bleibt dem Volke überlassen, seine Verhältnisse selbstständig darnach einzurichten.

Für keinen Einwand gegen den Gedanken einer neuen Schliessung des grösseren bäuerlichen Grundbesitzes wird man dagegen den Umstand halten können, dass in den Gemeinden mit Theil

wirklich sparsamer Wirthschaft und mittlerer Lebensdauer so viel zurückzulegen, dass ausser dem Gutsübernehmer noch zwei bis drei Kinder wohl versorgt werden könnten. Bei geringem Boden wäre freilich ein weit grösseres Areal erforderlich, ebenso bei Waldgütern, wenn auch hier weniger Bauland nöthig wäre. Bei Gütern von solcher Grösse aber wäre wenigstens die ungleiche Erbtheilung keine Nothwendigkeit.

barkeit die zu einem Gut gehörigen Grundstücke fast überall nicht arrondirt, sondern durch die Gemarkung zerstreut sind. Denn hat man einmal Geschlossenheit, dann kann man auch Arrondirungen vornehmen, wie hinwiederum diese zur Gebundenheit führen, während bei dem System absoluter Theilbarkeit die so nützliche Zusammenlegung der Felder eine seltene Ausnahme bleiben wird, wie gerade das Beispiel unsers südwestlichen Deutschlands heweist, wo Arrondirungen trotz aller Bemühungen der landwirthschaftlichen Vereine in kaum nennenswerther Zahl vorgenommen werden ').

Etwas Anderes ist jedoch noch zu erwähnen. Wie das Minimum auf dem Wege der Verschuldung illusorisch gemacht werden kann, so kann es bei der Gebundenheit auf dem Wege der Einzelverpachtung geschehen. Dass diess nun in einem bedenklichen Umfang eintreten werde, scheint im Allgemeinen nicht wahrscheinlich, so lange der Grundbesitz in unsern Gemeinden in bäuerlichen Händen bleibt; denn hier ist das Interesse zur Selbstbewirthschaftung stark genug, um Einzelverpachtung zu verhindern. Erst dann, wenn in Folge der Zerrüttung unsrer Gemeinden ähnlich, wie es in Italien geschah, städtische Kapitalisten in den Besitz von viel Grundeigenthum kämen, würde eine derartige Gefahr stark hervortreten, und dann allerdings, wenn man die Gebundenheit nicht illusorisch werden lassen wollte, auch ein Verbot der Gutsverpachtung in einzelnen Parzellen nothwendig werden.

neuen

Der misslichste Umstand bei dem Gedanken einer Bindung von Gütern im Gebiet der Theilbarkeit scheint darin zu liegen, dass dieselbe in unverkennbarem Widerspruch steht mit der ganzen Geistesrichtung unsers Volks. Für's erste nämlich dürfen wir uns darüber nicht täuschen, dass der Geist der Freiheit und Gleichheit, wie er überhaupt in unsrer Zeit herrscht so auch in den socialen Anschauungen unsers Volks tiefe Wurzel gefasst hat. Mit diesem Geist aber steht der Gedanke der Gebundenheit in entschiedenem Gegensatz. Es kommt noch dazu,

1) „Verkoppelung und freie Theilbarkeit und Veräusserlichkeit zusammen ist ein Widerspruch“, sagt ganz richtig Stüve a. a. O. S. 213.

dass diese socialen Anschauungen in unserm Volk vielfach eine beinahe religiöse Kraft haben. Man hört die Leute sagen: Gott hat uns diese Kinder geschenkt, sie sagen alle gleichmässig zu uns Vater und Mutter; haben wir nun ein Recht, durch Uebergabe des Gutes an ein Kind, dieses vor den andern günstiger zu stellen? Es nützt nichts, darauf zu erwidern, dass sie es selbst in der Hand hätten, die andern Kinder ebenso gut zu versorgen; durch rechte Sparsamkeit könnten sie so viel erwerben, dass keines verkürzt werden müsste; dann sei das Interesse der nicht blos auf eine Generation beschränkten Familie mit der Erhaltung des Gutes innig verbunden; für diese zu sorgen sei aber nicht weniger religiöse Pflicht, als für die Einzelnen ihrer Angehörigen. Denn die Möglichkeit, dass ein Gutsbesitzer genug erspare, um kein Kind in der Erbtheilung zu verkürzen, ist an die Bedingung geknüpft, dass die Zahl der Kinder nicht zu gross ist, und dass keine ungünstigen Ereignisse, wie Krieg oder eine längere Reihe von Misserndten, die möglichen Ersparnisse vermindern; und das Interesse für die Familie im Ganzen im Gegensatz zu einer Generation ist eben thatsächlich nicht mehr in dem Maasse vorhanden, dass man ihm zu Liebe augenblickliche Opfer zu bringen bereit wäre. So ist der Geist der Zeit und die Denkungsweise des Volks in dem Gebiet der Theilbarkeit im Ganzen gewiss gegen den Gedanken einer neuen Schliessung des bäuerlichen Grundbesitzes. Mag man aber auch noch so wenig Respekt vor dem sogenannten Geist der Zeit haben, weil er erfahrungsmässig fast immer nur der Geist des Augenblicks und der Oberflächlichkeit ist, und weder auf tieferem Erfassen der Verhältnisse, noch auf Beachtung der Zukunft beruht, es handelt sich bei einem neuen Gesetz nicht blos um seine Zweckmässigkeit, sondern auch um die Möglichkeit seiner Durchführung, und es scheint der Zweifel begründet, ob nicht in unsrem Volke der Vorschlag zu einer neuen Bindung der Bauerngüter aus guten und anerkennungswerthen, ebenso wie aus schlechten Motiven und Vorurtheilen einen Widerspruch finden würde, der seine Durchführung unmöglich machen müsste.

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Bei diesem Stand der Dinge scheint es jedenfalls nicht empfehlenswerth, wenn man sich überhaupt zu dem gesetzlichen

Ausspruch einer neuen Gebundenheit entschliessen sollte, denselben zu generalisiren, sondern man wird wohl thun, die Distrikts- und Ortsverhältnisse zu berücksichtigen.

In den Gemeinden, wo bis jetzt die Gebundenheit statt fand, wird ihre gesetzliche Fixirung keinem begründeten Anstand unterliegen. Hier sind die Dinge im Ganzen schon in dem entsprechenden Stande und die nöthigen Regulirungen durch Ausscheidung eines Theils der Markung zu freiem Verkehr, durch Zulassung der Trennung eines allzugrossen Guts kann hier keine grossen Schwierigkeiten haben.

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In den Landestheilen dagegen, wo die Theilbarkeit bis jetzt nicht nur erlaubt, sondern auch Sitte war, wird es wohl nur in wenigen Gemeinden möglich sein, geradezu die Untheilbarkeit der grösseren Wirthschaften auszusprechen. Oefter wird es vorher nöthig werden, durch partielle oder vollständige Arrondirungen, bei den letztern unter Umständen mit Ausbau der Wohnungen, einen Zustand zu schaffen, der die Untheilbarkeitserklärung möglich macht. Wieder in andern Gemeinden wird man vorerst ganz verzichten müssen, die Dinge auf diesem Wege zu ordnen, und man wird erst bessere Zustände erwarten müssen, ehe man die Güter zu schliessen vermag.

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Es versteht sich, dass der Gesetzgeber bei der grossen Verschiedenheit der einzelnen Fälle sich begnügen muss, die allgemeinsten Bestimmungen zu treffen, und dass der grösste und wichtigste Theil der nöthigen Anordnungen Sache der Verwaltungsbehörden sey. Dabei wäre es nicht nothwendig, Alles der Staatsverwaltung selbst zu überlassen. Das Gesetz könnte die neuen Einrichtungen vielleicht von der Zustimmung, wenn auch nicht der Gemeinde, denn wo diese bereits tief gesunken ist, lässt sich aus ihrer Betheiligung nicht viel Gutes erwarten doch der Amtskörperschaften abhängig machen. Genügende Einsicht und Kenntniss der Verhältnisse scheint von dieser Seite wohl zu hoffen, und ebenso fehlt es nicht an dem Interesse, zur Hebung und Befestigung der ökonomischen Zustände in den einzelnen Gemeinden mitzuwirken, da von deren Wohlstand mittelbar das Befinden des ganzen Amts bedingt wird.

Aber, fragen wir zum Schluss, giebt es denn, wenn man

einmal zugegeben hat, dass das jetzige System sich unmöglich gemacht, und dass man einer Aenderung desselben dringend bedarf, gar keine Möglichkeit, die Freiheit der Selbstbestimmung des Einzelnen, diese Grundlage unsers ganzen ökonomischen wie sittlichen Lebens, in unsern Agrarverhältnissen zu retten und doch dabei das Unglück zu vermeiden, in das uns der Missbrauch unserer jetzigen Freiheit gebracht hat und fortwährend bringt?

Die Antwort auf diese Frage muss, wie ich glaube, eine bejahende seyn; denn die Geschichte zeigt uns das grosse Beispiel eines Landes, das in seiner die Agrarverhältnisse mittelbar und unmittelbar berührenden Gesetzgebung dem Einzelnen die vollste Freiheit seiner Entschliessungen und Handlungen gewährt, und dennoch den Missbrauch dieser Freiheit, im Grossen und Ganzen betrachtet, nicht kennt. Dieses Land ist Grossbritannien, und es fragt sich nun, ob das dort herrschende System auch für uns anwendbar ist.

Dieser Theil der vorliegenden Studien soll in dem folgenden Abschnitt dieses Artikels seine Stelle finden.

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