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durch die Nachtheile und Gefahren, welche aus dem Elende nicht unterstützter, so wie aus der Verwilderung hilfesuchend umherschweifender Armen für die Sicherheit und Ordnung sowie für die Sitten der Gesellschaft hervorgehen. Bei der gegenwärtigen Verwickelung der Verkehrsverhältnisse können Verhältnisse eintreten, welche eine grosse Anzahl arbeitsfähiger Personen plötzlich ihrer gewohnten Beschäftigung berauben, ohne ihnen Gelegenheit zu anderweitigem Erwerbe zu bieten. In solchen Fällen reichen die Kräfte der Nachbarn meistens nicht hin, um der Noth zu steuern, andrerseits liegt in der Zahl der Darbenden für sie die Versuchung, in der Anwendung von Gewaltmitteln die Hilfe zu suchen, welche die Theilnahme ihrer Mitbürger ihnen gewähren sollte. Diese Rücksichten können den Staat veranlassen, vermittelnd einzuschreiten, damit nicht durch die Engherzigkeit Einiger das Wohl Aller gefährdet werde.

Schon vor Jahrhunderten ist die Nothwendigkeit empfunden, einem bis zum Gewerbe ausgedehnten Missbrauch der Bitte um milde Gaben zu begegnen, und zu verhindern, dass nicht zudringlicher Müssiggang und schamlos zur Schau getragenes oder gar erheucheltes Elend eine einträglichere Hilfsquelle werde, als stiller Fleiss und harte Anstrengung. Von dieser Ansicht aus wurden schon im 16ten Jahrhundert die Gemeinden ermächtigt, arbeitsfähige Arme, welche ihre Mildthätigkeit in Anspruch nahmen, zur Arbeit anzuhalten.

Da Anstalten zu dem Ende nicht ohne einigen Aufwand getroffen werden konnten, es ferner unzulässig erschien, das Betteln zu untersagen ohne die Nothleidenden auf andere Hilfsquellen verweisen zu können, und diese in der kirchlichen Armenpflege nicht mehr gefunden wurden, gingen die Bettelverbote mit der Ermächtigung der (Gemeinde)-Behörden zur Unterstützung der Armen Almosen zu sammeln und zuletzt Abgaben zu erheben Hand in Hand. Die einseitige, nur auf die Verbesserung der politischen und Rechtsverhältnisse gerichtete Bildung und falsche Humanität des 18ten Jahrhunderts hat die Auffassung des einfachen Verhältnisses, dass der Unterstützte falls er auf die Gaben durch keine Leistungen einen bestimmten Anspruch erworben hat der Vormundschaft des Gebers anheimfällt, und

seinen Anordnungen sich zu fügen hat, zu trüben begonnen, bis es zu der Vorstellung eines Rechtes auf Arbeit verkehrt werden konnte.

Obschon der Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles und selbst von dem Gesichtspunkte der Mildthätigkeit aus sich der Fürsorge der Hilfsbedürftigen unterzogen hat, ist es doch klar, dass durch solche Rücksichten ein Rechtsanspruch für die letzteren nicht begründet werden kann. Leistungen liegen hier nicht vor, und können daher weder den Grund noch die Grenze der Ansprüche bilden. Der Umfang der nach diesen Gesichtspunkten zu gewährenden Hilfe wird vielmehr nur einerseits nach den (von der Gesellschaft zu beurtheilenden) Bedürfnissen der Nothleidenden und andrerseits nach den Mitteln und selbst dem Willen der Helfenden abgemessen werden können.

Dass der Staat die Pflicht der Armenpflege - ausserordentliche Fälle abgerechnet fast ausschliesslich den Gemeinden auferlegt hat, findet seine Erklärung in der geschichtlichen Entwickelung unserer politischen Verfassung. Die Gemeinde war in allen fünf vorhin angeführten Gesichtspunkten das zuerst entwickelte Organ der Gesellschaft.

Sie war, wie bereits erwähnt, ursprünglich eine Genossenschaft selbstständiger Familienhäupter zu gegenseitigem Schutz und gemeinsamer Verfolgung wirthschaftlicher Zwecke. Sie besass ein gemeinsames Vermögen und gemeinsame Anstalten. Die Ordnung ihrer gemeinsamen Benutzung bildete einen wichtigen Gegenstand der Gemeindeverwaltung. Sie umschloss im Wesentlichen die Verbindung zwischen Arbeit Suchenden und Arbeit Gebenden. Beide Theile waren in grossem Umfange durch die Bande eines engen Dienstverhältnisses, der Hörigkeit auf dem Lande und der Zunftverfassung in den Städten, zusammengehalten, dessen Aufrechterhaltung und Regelung eine fernere Hauptaufgabe der Gemeindeverwaltung war. Die Zahl der freien Tagelöhner, welche nicht in diese Verhältnisse passten, war sehr gering und die Gemeinde hatte die Befugniss wie die Mittel ein Angebot solcher Dienste, insofern sie deren nicht bedurfte, zurückzuweisen. Ebenso entschieden hatte die Gemeinde den Charakter einer erweiterten Familie. Die Aufnahme neuer Mitglieder hing

von ihrer Zustimmung ab, die Gründung von Familien unterlag ihrer Aufsicht und Genehmigung. Sie hatte eine theilweise Gemeinschaft wie der Güter so der Bedürfnisse.

Die Gemeinde war ferner mindestens sehr häufig zugleich der kirchliche Verband. In England, woselbst die gesetzliche Armenpflege sich am frühesten und vollständigsten entwickelt hat, gewiss nicht ohne einen grossen Einfluss auf die Ansichten und die Gesetzgebung des Kontinents zu üben, ist das Kirchspiel noch heute zugleich der Kommunalverband für die meisten Gemeindeangelegenheiten, ganz insbesondere aber für die Armenpflege. Selbst in den Städten ist dies der Fall. Das Kirchspiel, nicht die Stadtgemeinde bildet den Armenverband. Die neuere Gesetzgebung hat hierin nur in sofern eine Aenderung bewirkt, als sie die Verbindung mehrerer Kirchspiele zu gemeinsamer Erfüllung bestimmter Obliegenheiten gestattet und unter Umständen anordnet.

Endlich war die Gemeinde, insbesondere in den Städten, derjenige politische Verband, welcher überhaupt zuerst erstarkte und sich entwickelte, so dass ihm natürlich auch die Wahrnehmung des öffentlichen Wohles nach allgemeinen Gesichtspunkten zufiel. In allen diesen Beziehungen sind wesentliche Aenderungen eingetreten. Die gesellschaftlichen Verbindungen nach den verschiedenen Gesichtspunkten der Genossenschaft, des Dienstverhältnisses, der Familie, der kirchlichen Gemeinschaft und des öffentlichen Wohles haben den historischen Gemeindeverband vielfach durchkreuzt, durchbrochen, und sind über denselben hinausgewachsen. Der Staat hat sich mit erdrückender Allgewalt über derselben erhoben. Endlich ist der Stand zahlreich, ja der vorzüglichste Gegenstand der Armenpflege geworden, welcher in der älteren Gemeindeverfassung keinen Platz fand; der Stand der freien, aber besitzlosen Tagelöhner und Fabrikarbeiter.

Ungeachtet der wesentlichen Umgestaltung aller dieser Verhältnisse ist die Gemeinde dennoch fast der einzige Träger der Armenlast geblieben und selbst zur Uebernahme neuer Verpflichtungen genöthigt. Alle Verbindlichkeiten, welche der Gesellschaft gegen Hilfsbedürftige aus sehr verschiedenen Ursachen obliegen,

sind ohne Unterscheidung der innern Gründe dieser Pflichten unter denselben Gesichtspunkt gebracht und man hat versucht, ihnen gleichmässig durch erzwungene Almosen abzuhelfen. Dies hat eine sehr beklagenswerthe Verwirrung der Begriffe bei den Wohlhabenden wie bei den Bedürftigen verursacht. Die Wohlhabenden schwanken und sind in ihren Ansichten getheilt. Bald tragen sie die schwere Bürde der Armenlast unwillig und bestreiten ebensowohl die Weisheit als die Gerechtigkeit der Gesetzgebung. Bald klagen sie - Angesichts des Elendes, für welches keine Hilfe bereit steht den Staat wegen der mangelhaften Erfüllung seiner Verpflichtungen an. Die Bedürftigen gewöhnen sich mehr und mehr, die ihnen gewährte Unterstützung als ein ihnen zustehendes Recht anzusehen, weil sie dieselbe aus den Händen von Personen und aus den Mitteln von Körperschaften empfangen, welche das Gesetz zu dieser Hilfsleistung verpflichtet, und weil sie nicht ohne Grund fühlen, dass ihnen in vielen Fällen mindestens theilweise ein Anspruch zusteht. Eine sehr erklärliche, wenn auch ganz falsche und höchst beklagenswerthe Entwickelung dieses dunkeln Bewusstseins, führt sie dahin, das Maass ihrer Rechtsansprüche nach den eigenen Begriffen ihrer Bedürfnisse, sowie der Mittel der Wohlhabenden, (der Gemeinde oder des Staates) zu beurtheilen, welche letztere sie meistens für unbegrenzt halten. Nur zu häufig werden sie in ihren irrigen Ansichten durch die Lehren und Aeusserungen der Gebildeten und Wohlhabenden selbst bestärkt. Um so nothwendiger ist es, die Berichtigung der Begriffe von Recht und Pflicht, sowie die Kräftigung des sittlichen Willens als das wahre Ziel jeder Gesetzgebung hier wie überall mit Klarheit zu erkennen und mit Festigkeit in Auge zu behalten.

III. Gesichtspunkte der Reform.

Die gesetzliche Armenpflege ist, wie wir sahen, überall wo man energische Maassregeln zu ihrer Durchführung ergriffen hat, zu einer erdrückenden Last für die Gesellschaft geworden und verwickelt dieselbe in einen Widerspruch zwischen Anspruch und Leistungsfähigkeit. Die grossen Opfer, welche in vielen Orten

und Gegenden für dieselbe gebracht werden, führen nicht zur Erreichung des Zieles, sondern scheinen dasselbe vielmehr in eine grössere Entfernung zu rücken. Die Erklärung dieser Erscheinung fanden wir vorzüglich in dem Umstande, dass die verschiedenen Rücksichten, welche die Gesellschaft veranlassen, hilfsbedürftigen Mitgliedern Unterstützung zu gewähren, miteinander vermischt sind und die Lösung der aus verschiedenen Problemen bestehenden Aufgabe einem Organe des öffentlichen Lebens übertragen wurde, welches dieselbe nur von einem Standpunkte aus behandelt und nach seiner dermaligen Verfassung behandeln kann. Um auf den richtigen Weg zu gelangen, kommt es hiernach zuerst darauf an, die verschiedenen Beweggründe, welche im Allgemeinen zur Darreichung einer Hilfsleistung bestimmen, von einander zu trennen und die Wahrnehmung verschiedenartiger Pflichten auch verschiedenen Organen zu übertragen.

Vor allen Dingen müssen die Beihilfen, welche wenn auch nicht der Form so doch der Sache nach mit Rücksicht auf empfangene Leistungen oder als Zuschuss zum Lohne gewährt werden, von den Gaben der Liebe und den Maassregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit getrennt werden. Die auf Leistungen sich beziehenden Ansprüche müssen die ihnen zukommende Gestalt anerkannter Rechte erhalten. Nur dann kann es gelingen, sie auf ihr Maass zurückzuführen und an die Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu knüpfen.

So erklärlich es ist, dass die Kommunen, um einer ihnen auferlegten Last genügen zu können, dazu schreiten mussten, ihre Mitglieder zu besteuern, so einleuchtend ist es auf der andern Seite, dass der allgemein gehaltene Anspruch auf Unterstützung im Dürftigkeitsfalle, weder als ein angemessenes Aequivalent für gezahlte Abgaben, noch als wohl gewähltes Ziel für eine genossenschaftliche Vereinigung angesehen werden kann. Eine in der Form von Almosen erhaltene Unterstützung ist für einen ehrliebenden Mann keine tröstliche Aussicht, noch weniger eine Wohlthat, die er gern durch Opfer erkaufte. Andrerseits sind die Beiträge, welche von den der Verarmung ausgesetzten, bald anheimfallenden Einwohnern, vorher an die Stadt

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