Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Том 39Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung, 1883 Includes the sections, Literatur (title varies) and Berichte. |
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Сторінка 679 - Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios; sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierunt, quantum et quo loco visum est agri attribuunt atque anno post alio transire cogunt.
Сторінка 592 - Viehseuchen. e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Straßen. Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.
Сторінка 592 - Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind: a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art.
Сторінка 689 - Agri, pro numero cultorum, ab universis in vices occupantur, quos mox inter se, secundum dignationem, partiuntur. Facilitatem partiendi camporum spatia praeslant. Arva per annos mutant: et superest ager. Née enim cum übertäte et amplitudine soli labore contendunt, ut pomaria conserant et prata séparent et hortos rigent: sola terrae seges imperatur.
Сторінка 597 - Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schütze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Сторінка 5 - No attempt, however, has yet been made to combine his practical mode of treating his subject with the increased knowledge since acquired of its theory, or to exhibit the economical phenomena of society in the relation in which they stand to the best social ideas of the present time, as he did, with such admirable success, in reference to the philosophy of his century.
Сторінка 223 - Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Сторінка 680 - Germaniam peteret informem terris asperam caelo tristem cultu aspectuque, nisi si patria sit. celebrant carminibus antiquis, quod unum apud illos memoriae et annalium genus est, Tuistonem deum terra editum et filium Mannum originem gentis conditoremque.
Сторінка 238 - Gewerberäthe, soweit es sich um die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen handelt, die wahrgenommenen Verstösse den ordentlichen Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur Kenntniss zu bringen.
Сторінка 592 - Für Lebensmittel, Vieh« und Kaufmannswaaren, Landes» und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.