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findet sich deutlich genug angegeben 145). Schon von engerm Umfange war diese Amtsbenennung in Roye; sie beschränkte sich auf die Schaffer und Geschwornen, also auf den dasigen Rath überhaupt, dem, weil kein weiter erwähnt wird, der Name eines engern nicht beizulegen ist 146). Noch weniger obrigkeitliche Personen wurden in manchen andern Städten mit dem Ausdrucke umfasst: blos die Geschwornen, oder blos die Schaffer: jenes in Ardres 147), dieses in Beauvais, daraus abzunehmen, dass daselbst die dreizehn Pares von dem » Rathe der Geschwornen « unterschieden werden 148); eben so in Chaumont 149) und Mante 150).

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145) Urk. Philipps III. v. J. 1278: das. p. 307: »si quis es>> chevinorum, consultorum, seu aliorum parium cet.« 146) Urk. Philipps II. um d J. 1183: Ordonnances Xİ. 228: >>omnes communiae Roye pares, omnesque clerici, om>>nesque milites.<< 147) Lamberti historia comitum Ardensium, in de Ludwig Reliqq. Mss. VIII. 520: »scabinos, cum duodecim Ar>>densis oppidi paribus (perperam partibus), vavassoribus, »militibus, burgensibus ex plebe (perperam et plebe).«< 148) Urk. Philipps II. v. J. 1182: Ordonnances VII, 622. 625. 149) Urk. desselben von dems. J.: Ordonnances XI. 225. 150) Urk. Ludwigs VII. v. J. 1150, das. p. 197.

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In vielen Städten von Nordfrankreich und den Niederlanden, wenigstens in allen grössern und volkreichern, befanden sich zwar alte wehrständische Geschlechter, mit Ländereien in der umliegenden Gegend ansässig, grossentheils zugleich mit landesherrlichen Lehnen; in dem Geiste aber der ausdrücklichen Stiftung, so wie in der Entstehungsart der Gemeinheit in solchen Städten, lag wesentlich, dass ihnen nicht ausschliesslich die städtische Verwaltung eingeräumt, sondern dem Handwerkerstande gleicher Antheil beigelegt wurde. Wie insonderheit in den Holländischen Städten unter den Bürgern solche gewesen, die zu dem Grafen in Lehnverhältnissen gestanden, zeigen die Beispiele von Haërlem 151), Delft 152), und Alkmäer 153) wo die Beibehaltung der gewöhnlichen Lehnhülfen zur Bedingung gemacht wurde, nämlich der Geldzahlungen zu Tagfahrten des Grafen an den Königshof, zu Beilagern des

151) Urk. des Grafen Wilhelm von Holland v. J. 1245, bei Mieris I. 222.

152) Urk. desselben v. J. 1246, das. p. 231.

153) Urk. desselben v. J. 1254, das. p. 286.

selben und seiner Brüder, zur Ausstattung seiner Töchter oder Schwestern, zu seinem oder dem Ritterschlage eines Sohns oder Bruders. Von jenem Grundsatze der Gleichstellung beider Stände, wie gültig er auch im Allgemeinen ist, findet sich jedoch hier und da in Flandern und Brabant eine Ausnahme, wo unter den >> Edeln und Reichen der Bürger» schaften 154)«, die bevorrechteten alten Geschlechter zu verstehn sind. Am meisten hatten sie sich, was Flandern betrifft, in Gent in früherer Zeit der Herrschaft bemächtigt 155). Weil sich, aus dieser Ursache, die Grundzüge der Verfassung dieser wichtigen Stadt ganz wie die, in den ältern Städten, gebildet haben, sind sie schon im zweiten Theile dieses Werks berücksichtigt worden. Aehnlich war früher die Rathsverfassung von Löwen in Brabant. Schaffergericht und Rath der Geschwornen machten auch hier die obersten städtischen Behörden aus, lange Zeit fast ausschliesslich

154) Monachus Gandensis ad a. 1308, ap. Hartmann., 1. 1. p. 44.

155) Id. ad a. 1302, p. 12: >> scabini de majoribus et nobi

>>lioribus. <<

besetzt mit Männern aus den alten Geschlechtern, die urkundlich Patricii genannt werden. Die Schaffer nämlich, sieben an der Zahl, wurden jährlich von dem Herzoge ernannt, blos aus den Geschlechtern. Ein und zwanzig Mitglieder machten den Rath der Geschwornen aus; neunzehn davon wurden jährlich ebenfalls aus den Geschlechtern, jedoch von der ganzen Bürgerschaft, gewählt. Diese Neunzehn wählten dann zwei Bürgermeister aus ihrer Mitte, und zwei Beisitzer aus dem Handwerkerstande. Es bestanden hier drei ständisch-genossenschaftliche Ordnungen der Bürger: die obere, mit den Geschlechtern; die untere enthielt die Handwerkszünfte; eine mittlere, die Kaufmannsgilde, war zusammengesetzt aus Geschlechtern, und aus Bürgern, die nicht zu den Geschlechtern gehörten. Von den zehn Stellen der Vorsteher oder Decani dieser dritten behaupteten die Geschlechter allein acht. So war es bis zum Jahre 1378. Da aber wurden die Kaufleute vom untern Stande, und die Handwerker, besonders die übermüthigen Wollweber, ungeduldig, verlangten mit ungestümem Trotz gleichen Antheil an der Stadtverwaltung. In dem gefähr

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lichen Kampfe, der hierüber ausbrach, waren sie, wegen der grossen Zahl, bei weitem überlegen, dass die Geschlechter aus der Stadt entweichen mussten. Doch gelang bald eine Vermittlung *). Von den sieben Schaffern, die sämmtlich von dem landesfürstlichen Stadtbeamten, nach Rücksprache mit der Kaufmannsgilde, also der gemischten Ordnung, dem Herzoge jährlich vorgeschlagen, und von diesem ernannt wurden, sollten fortan nur vier aus den Geschlechtern seyn, die kleinere Hälfte aber aus dem Gewerbstande. Von den ein und zwanzig Stellen im Rathe der Geschwornen erhielten zwar die Geschlechter die grössere Hälfte, doch ward die Wahl dieser eilf Mitglieder auf eine Art eingerichtet, die mehr für den untern Stand günstig war. Nicht den Geschlechtern nämlich wurde das Wahlrecht beigelegt, sondern denjenigen Mitgliedern der Kaufmannsgilde, die nicht zu den Geschlechtern gehörten, die also in der, aus beiden Ständen zusammengesetzten Genossenschaft, den Handwerkern näher standen. Diese

*) Vergl. Theil, II. S. 393.

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