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Tournai hat das besondere Schicksal gehabt, mehrmaligen Wechsel von gemeinheitlicher und herrschaftlicher Verfassung zu erfahren. Wie die eben aufgezählten Städte, verdankte auch diese dem Könige Philipp dem Zweiten die gemeinheitliche Verfassung 73). Es entstand jedoch in der Bürgerschaft die heftigste Zwietracht, Parteiung und Verwirrung, dass eine geordnete Selbstverwaltung des Stadtwesens unmöglich war, und wieder königliche Beamte angestellt werden mussten. Zur Belohnung aber der tapfern Vertheidigung gegen die Engländer erhielten die Bürger im Jahre 1333 das Recht von neuem 74). Es dauerte nicht lange, so brachen die Anfeindungen wieder aus; worüber die Stadt das Recht abermal verscherzte. Dann erhielt sie es 1356 zum

69) Urk. desselben v. J. 1200, das. p. 278.

70) Urk. desselben v. J. 1210, das. p. 295.

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71) Urk. desselben v. J. 1215, das. P. 305

72) Hist. de Rochefort p. 267.

73) Urk. Philipps II. v. J. 1187: Ordonnances XI. 248.

74) Urk. Philipps VI. v. J. 1333, bei Poutrain hist, de

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Tournai p. 29.

Froissart hist. et chronique (à Lyon 1559, fol.) I. I. c. 64. p. 80.

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dritten Male 75). Zehn Jahre darauf neue Unruhen und abermaliger Verlust 76); doch erneuerte Erwerbung schon nach vier Jahren 77).

Bemerkenswerth ist, dass die Gemeinheitsverfassung von Paris nicht auf ausdrücklichen königlichen Verleihungen beruht, sondern die Entstehungsart derselben ähnlich ist derjenigen, die sich im zweiten Theile dieses Werkes von den ältern Städten angegeben findet. Schon seit Hugo Capet waren in der Kirche der Abtei St. Denis die meisten Könige begraben worden. Auf die Veranlassung, dass diese Kirche zur Königsgruft ward, zog sich das Hoflager in das nahe liegende Paris, das sich dadurch zur Hauptstadt des Reichs ausbildete 78). Als nun Philipp der Zweite in Begriff stand, seinen Kreuzzug anzutreten, traf er Veranstaltungen zur Führung der Reichsangelegenheiten während seiner Abwesenheit; unter andern übergab er die oberste Verwaltung der Hauptstadt einer stellvertretenden Behörde von

75) Urk. v. J. 1356: Ordonnances III. 91.

76) Urk. Karls V. v. J. 1366: Ordonnances IV. 706. 77) Urkunde desselben v. J. 1370: Ordonnances V. 372 ff. 78) (Malingre) Les annales générales de la ville de Paris, p. 49.

sechs ansässigen, von ihm selbst ernannten, Bürgern 79). Dass hierdurch der Grund zur bürgerschaftlichen Gemeinheitlichkeit von Paris gelegt worden sei, ist eine zwar ziemlich allgemeine, aber irrige Meinung. Diese Grundlage ist vielmehr in folgender Anstalt wahrzunehmen. Es ist oben *) der Pariser Hanse, einer geschlossenen Gesellschaft der Flusshändler, Erwähnung geschehn, die unter andern Rechten auch die Handelsgerichtsbarkeit, mit besondern Richtern oder Schaffern, verschieden von den gewöhnlichen und allgemeinen städtischen, besass ***). Von selbst erweiterte sich auf solche Veranlassung allmählig diese Handelsgerichtsbarkeit zur Stadtpflege überhaupt, wodurch das Hansische Versammlungsgebäude zum Stadthause ward 80): eine Entstehungsart der Gemeinheitsverfassung, die man, mit geringer Verschiedenheit, in London wieder findet.

79) Urk. Philipps II. v. J. 1190: Ordonnances I. 19. *) Im ersten Theile, S. 167. 168.

**) Daselbst S. 324.

80) Le Roy, bei Felibier F. 96.

Dulaure hist. de Paris, seconde édition 1823. T. II.

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Einer der folgereichsten Umstände in der Geschichte des Städtewesens von Frankreich ist folgender. Mit der Erwerbung des Gemeinheitsrechts war in den meisten Fällen nicht allein die Abschaffung der bisherigen unbestimmten und willkührlichen Geldfoderungen der Grundherrschaften an die unfreien Unterthanen verbunden, an deren Stelle ein für alle Mal eine gewisse jährliche Leistung festgesetzt wurde 1), sondern auch für die persönlich freien herrschaftlichen Grundsassen die Ablösung aller drückenden dinglichen Verbindlichkeiten, insonderheit der Burgfrohndienste, des Sterbefalls, der Zwangheirathen. Hinreichende Beispiele sind bekannt von den Städten Laon 82), Mantes 83), Soissons 84), Chaumont 5), Compiegne 8), Bruyè

81) Guibertus 1. 1. p. 250: »communio sic se habet, ut ca>>pite censi omnes solitum servitutis debitum dominis >>semel in anno solvant, ceterae censuum exactiones, >>quae servis infligi solent, omnimodis vacent.<<

82) Urk. Ludwigs VI. v. J. 1128: Ordonnances XI. 186.
83) Urk. Ludwigs VII. v. J. 1150, das. p. 197.
84) Urk. Philipps II, v. J. 1181,,das. p. 219. 221.
85) Urk, desselben v. J. 1182, ds. p. 225.
86) Urk. desselben v. J. 1186, das. p. 242.

res 87), Sens 88), St. Jean d'Angely 89), Crespy in Valois 90), Chateauneuf am Flusse Cher 91). Aus der zweiten dieser Einrichtungen folgte aber wesentlich, dass die Mittelbarkeit solcher Städte erlosch, dass die Bürgerschaften, da sie zu dem Bischofe oder Grafen nicht mehr in Grundsassenverhältnissen, auch nicht mehr unter seiner Gerichtsbarkeit, standen, nun in die Ordnung der unmittelbaren königlichherzoglichen Städte rückten, keinem Lehnträger des Herzogs von Franken mehr untergeben waren. Die Könige haben auch nicht versäumt, die Behauptung aufzustellen: jede mit Gemeinheitsverfassung berechtigte Stadt sei unmittelbar königlich 92). Das war der wichtige Anschritt zur Wiederherstellung der

87) Urk. desselben v. dems. J. p. 246. 88) Urk. desselben v. J. 1189, p. 262.

89) Urk. desselben v. J. 1204: Ordonnances V. 671 ff; 90) Urk. desselben v. J. 1215: Ordonnances XI. 306.

91) Urk. Ludwigs IX. v. J. 1262, das. p. 335.

92) Coutumes de Beauvais, bei Thaumas de la Thaumassière c. 50, p. 268.

Hist. episcoporum Autissiodorensium, ap. Bouq. XII. 304: reputans rex, civitates omnes suas esse, in qui >>bus communiae essent.<<

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