Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, Том 83

Передня обкладинка
1879

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Загальні терміни та фрази

Популярні уривки

Сторінка 302 - Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.
Сторінка 88 - Gleich- oder nacheingetragene Gläubiger können Grundschulden nur dann anfechten, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung erlangt haben.
Сторінка 282 - Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt die rechtliche Vermuthung, daß die ehemals entstandene Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf eine oder die andere Art gehoben worden.
Сторінка 314 - Feuerwerkskörper abbrennt; 9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß», Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt...
Сторінка 322 - Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im...
Сторінка 281 - Wenn durch den Ablauf einer bestimmten Zeit wegen unterlassener Ausübung gewisser Rechte, eine Veränderung an diesen Rechten, vermöge der Gesetze entsteht, so ist eine Verjährung vorhanden, und bestimmen im Anschlüsse daran §. 501.
Сторінка 236 - SchuldverlMniß einem Dritten, welcher ein Recht auf die Hypothek gegen Entgelt erworben hat, nur entgegengesetzt werden, wenn sie ihm vorher bekannt geworden sind oder sich aus dem Grundbuch ergeben.
Сторінка 377 - Mai 1853 (GS. 1853 S. 225) werden in die mit Unserer Monarchie durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 (GS.
Сторінка 92 - Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13.
Сторінка 325 - Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen.

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