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Bibliothekordnungen etc., neueste in- und ausländische Litteratur, Anzeigen etc.

Zur Besorgung aller in nachstehenden Bibliographien verzeichneten Bücher empfehle ich mich unter Zusicherung schnellster und billigster Bedienung; denen, welche mich direct mit resp. Bestellungen beehren, sichere ich die grössten Vortheile zu. T. 0. Weigel in Leipzig.

Bestimmungen

für die Bibliothek-Beamten
des Germanischen Nationalmuseums

zu Nürnberg 1).

A.

Der Bibliothekar.

§. 1.

Dem Bibliothekar ist die Bibliothek des Museums sammt allen dazu gehörigen Verzeichnissen und Repertorien zur Bewahrung und weiteren planmässigen Fortführung anvertraut, sowie die Herstellung eines Generalrepertoriums der Litteratur nach dem in den Satzungen des Museums ausgesprochenen Umfang. Er hat für die einschlagenden Arbeiten die eingeführten Bureaustunden von 8--12 Uhr Vormittags und 2-6 Uhr Nachmittags zu verwenden, vorbehaltlich der ihm persönlich zugestandenen Freistunden. Der Bibliothekar hat für Erhaltung und Ordnung der ihm anvertrauten Gegenstände der Bibliothek, der Repertorien und seines Bureaus persönlich zu haften, solche in Verschluss und unter bestmöglichster Aufsicht zu halten, wogegen ihm zusteht, schon bei

1) Entnommen aus dem 1. Bande der Denkschriften des Germanischen Nationalmuseums. (Nürnb. 1856. 8o.) S. 38 fgd.

XVII. Jahrgang.

Anstellung des ihm untergeordneten Personals sich gutachtlich über dasselbe zu äussern, es nach Massgabe von dessen Mitwirkung verantwortlich zu machen, und bei irgend einem Verdachte der Untreue oder Nachlässigkeit zu entfernen, resp. dessen Entfernung bei dem Vorstande zu beantragen.

§. 2.

Die Bibliothek ist eine unter Oberaufsicht und Leitung des Museumsvorstandes stehende selbständige Abtheilung der Anstalt, die, unter specieller Leitung ihres Vorstandes, Bibliothekars, mit eigenem Bureau, Journal, Siegel und Registratur ihre einschlägigen Geschäfte und Arbeiten vollzieht, mit auswärtigen Bibliotheken, Vereinen und Gelehrten in Benehmen tritt und von daher die Ergänzungen der Bibliothek durch Copien und Doubletten oder sonstige Geschenke, sowie die Materialien für das Generalrepertorium sich verschafft.

§. 3.

Obgleich es dem Museumsvorstande zusteht, von Allem, was im Bereiche der Bibliothek geschieht, zu jeder Zeit Kenntniss und Einsicht zu nehmen, so ist derselbe doch nicht nur von allen irgend wichtigen Ereignissen und Arbeiten in Kenntniss zu setzen, sondern es ist auch demselben regelmässig am Schlusse eines Monats in Kürze eine übersichtliche Zusammenstellung über die Vermehrung der Bibliothek und der Repertorien, über Besuche und Benutzung durch Fremde, über die Arbeiten des Personals, Correspondenzen, Anfragen und sonstiges Bemerkenswerthe zu übergeben. In Betreff der Geschenke kann man sich auf die Mittheilung an die Redaction des Anzeigers beziehen.

§. 4.

Unter Leitung des Bibliothekars stehen die ihm beigegebenen Hülfsarbeiter und Copisten, welche nach zeitlichem Bedürfniss vermehrt oder verringert werden, worüber sich der Bibliothekar mit dem Museumsvorstande in Benehmen zu setzen hat. Die Arbeiten können theils im Bureau der Bibliothek, theils zu Hause, theils in auswärtigen Bibliotheken gefertigt werden. Dem Bibliothekar liegt es ob, sämmtliche Arbeiten des Hülfspersonals anzuordnen, die fertigen zu prüfen und zu verbessern, resp. verbessern zu lassen, wo diess nöthig erscheint, und sie sodann einzureihen.

§. 5.

Sämmtliche der Bibliothek des Museums bereits zugehörenden und noch hinzukommenden Werke der Litteratur sind nach vor

liegenden Musterbänden einbinden zu lassen, in den Hauptkatalog nach fortlaufenden Nummern einzutragen, zu stempeln, mit Nummerzetteln zu versehen und in den Repositorien aufzustellen. Ueber die dem Museum zugehenden Geschenke an Büchern ist ein fortlaufendes Register nach vorliegendem Formulare zu führen. Ein Auszug hiervon ist monatlich der Redaction des Anzeigers zum Abdruck zu übergeben. Ausser dem Hauptkatalog sind die eingelegten Blattkataloge, der alphabetische, der systematische, sowie der Handschriften- und der chronologische Katalog für alte Drucke fortzuführen. Handschriften und alte Drucke sind mit besonderem Fleisse und zwar erstere ausschliesslich vom Bibliothekar selbst zu beschreiben, mit Angabe aller besonderer Merkmale und Nachweise aus bibliographischen Werken. Die beizufügenden Bemerkungen über die künstlerische Ausstattung sind von den treffenden Sachverständigen, namentlich dem Vorstande der Kunstsammlungen des Museums, zu erholen und der Beschreibung des Werkes beizufügen. Die den älteren Werken häufig abgehenden Titelblätter sind in denselben durch geschriebene Titel, und, wo die Originaltitel nicht zu ergründen, durch in deutscher Sprache abgefasste, dem Inhalte anzupassende neue Titel zu ergänzen.

§. 6.

Die Aufstellung der Bücher geschieht in Reihenfolge der Büchernummern, je nach dem Format in Folio, in Quarto uud in Octavo sammt kleinerem Formate geschieden. Die unter 11⁄2 Zoll dicken Bände sind in Pappdeckelumschläge, die aussen mit Bezeichnung der Nummernfolge versehen sind, einzulegen und am Schlusse der Bände jedes Formates aufzustellen. Die in Patentformat gedruckten und geschriebenen Werke der Litteratur, fliegende Blätter u. s. w. sind in Mappen aufzubewahren, und diese mit Specialverzeichniss über die einzelnen selbständigen Blätter zu versehen. Die Handschriften der Bibliothek werden gesondert von den übrigen Werken aufgestellt, ebenso die Druckwerke und Musikalien bis 1550. Sie werden sämmtlich wegen ihres höheren Werthes unter besonderem Verschluss gehalten. Illustrirte Werke, bei denen der Text nur beschreibend oder Nebensache ist, oder auch gänzlich fehlt, werden, obgleich in den Bibliothekskatalogen vorgetragen, nicht in der Bibliothek, sondern gegen Bescheinigung des Vorstandes der Kunstsammlung in dieser aufgestellt. Alle einzelnen Karten und Stammtafeln, Wandkalender und nur zum Rollen geeignete Druckwerke, sowie die mit Illustrationen versehenen Einzelblätter, fliegende Blätter mit Abbildungen sind von der Bibliothek ausgeschlossen und den Kunstsammlungen zugewiesen, daher in deren Katalog einzutragen.

$. 7.

Die sämmtlichen Werke der Bibliothek sind nach ihrem Inhalte, der aus dem Titel und der Bezeichnung der einzelnen selb

ständigen Abhandlungen und Mittheilungen eines Werkes sich ergiebt, in ein nach Personen, Orten und Sachen eingetheiltes alphabetisches Register in der bereits gegebenen Form auf einzelne Octavblätter mit lithographirten Rubriken einzutragen, soweit sie nach Zeit und Materie der Aufgabe des Museums entsprechen. Alle neuen Zugänge zur Bibliothek sind, sobald sie katalogisirt sind, in dieses Realrepertorium nachzutragen.

§. 8.

Da die in den Kunstsammlungen befindlichen, im Kataloge der Bibliothek als nicht zu derselben gehörig bezeichneten, illustrirten Rollen oder Einzelblätter und dergleichen, insofern sie mit Text versehen sind, ihres Textes wegen auch von litterarischem Werthe sein können, so ist das Verzeichniss derselben aus dem Kataloge der Kunstsammlungen auszuziehen und abschriftlich dem Bibliothekskataloge als Anhang anzufügen. Dabei sind diese Stücke mit einer, von der Numerirung des Kunstkataloges unabhängigen, selbständigen, fortlaufenden Nummer zu versehen, um sie in das Personen-, Orts- und Sachregister der Bibliothek mit den übrigen Werken der Bibliothek unter gehöriger Bezeichnung eintragen zu können. Da sich jedoch nicht voraussetzen lässt, dass die litterarisch merkwürdigeren Blätter, Gedichte etc. im Kunstkataloge vom litterarischen Standpunkte aus beschrieben sind, so ist vom Bibliothekar jeder Nummer eine litterarische Beschreibung und Würdigung anzufügen. Davon ist auch dem Vorstande der Kunst- und Alterthums-Sammlungen Notiz zum Zwecke der Anmerkung im Kunstkataloge zu geben, wie dieser gleichfalls die Kunstnotizen über Bibliothekswerke dem Bibliothekar mitzutheilen hat. Von Seite des Vorstandes der Kunstsammlungen sind die in der Bibliothek verbleibenden illustrirten Werke mit Text in das Realregister der Kunstsammlungen aufzunehmen, und auch dort ein Auszug des Bücherkataloges über diese illustrirten Werke als Anhang dem Kataloge anzufügen. Es liegt daher dem Bibliothekar ob, den Vorstand der Kunstsammlungen des Museums von jedem Zugange eines illustrirten Werkes in Kenntniss zu setzen, damit derselbe den Eintrag der Abbildungen und Karten in sein Realregister besorgen könne, zu welchem Zwecke ihm das betreffende Werk gegen Schein und Haftung mitzutheilen ist, wenn er es verlangt. Der Bibliothekar hat andererseits von der Kunstsammlung die mit Text versehenen Blätter zu näherer Beschreibung und Eintragung in seine Register gegen Schein und Haftung zu requiriren, resp. im Locale der Kunstsammlungen zu benützen, wenn diess der Vorstand der Sammlungen für geeigneter erachten sollte.

§. 9.

Eine Hauptaufgabe des Bibliothekars ist die Herstellung eines Generalrepertoriums über die, sämmtliche Fächer des Museums

und die Zeitperiode vor 1651. betreffende, sowohl gedruckte, als ungedruckte Litteratur. Da diese ausgedehnte Arbeit nicht Sache Eines Mannes sein kann, so liegt dem Bibliothekar vorzüglich ob, die unter seiner Leitung und Aufsicht gefertigten Verzeichnisse zu sichten, zu prüfen, zu verbessern und einzureihen, insoweit ihm nicht Zeit gegeben ist, selbst, namentlich an den Handschriftenverzeichnissen fremder Bibliotheken, mitzuarbeiten.

(Fortsetzung folgt.)

Uebersicht der nenesten Literatur.

DEUTSCHLAND.

Amari, Mich., Biblioteca arabo-sicula ossia raccolta di testi arabici che toccano la geografia, la storia, le biografie e la bibliografia della Sicilia. Fasc. 1. gr. 8. Lipsia 1856. geh. D. 1% Thlr. Anonymi graeci oratio funebris, nunc primum in Germania multoque accuratius quam usquam, antehac_factum est edita et adnotationibus illustrata ab Rect. Carol. Henr. Frotschero. gr. 8. Fribergae. geh. n. 2 Thlr. Baehr, Prof. Dr. Joan. Chrn. Felix, de literarum studiis a Carolo Magno revocatis ac schola Palatina instaurata. gr. 4. Heidelbergae. geh. n. 8 Ngr. Bengel, Dr. Joh. Albert, Gnomon Novi Testamenti in quo ex nativa verborum vi simplicitas, profunditas etc. sensuum coelestium indicatur. Secundum editionem III. [1773.] Fasc. IV. hoch 4. Berolini. geh. (a) n. 183 Ngr. (cplt. n. 2 Thlr.) Blätter, malakozoologische, f. 1856. Als Fortsetzung der Zeitschrift f. Malakozoologie. Hrsg. v. Dr. K. Th. Menke u. Dr. L. Pfeiffer. 3. Bd. Mit Steintaf. gr. 8. Cassel. D. 2% Thlr. Bodemann, Pastor Frdr. Wilh., Johann Caspar Lavater. Nach seinem Leben, Lehren u. Wirken dargestellt. gr. 12. Gotha. geh. 1 Thlr. 14 Ngr. Brugsch, Henri, nouvelles recherches sur la division de l'année des anciens Egyptiens, suivies d'un mémoire sur des observations planétaires consignées dans quatre tablettes égypt. en écriture démotique. gr. 8. Berlin. geh. n. 1 Thlr. Bulletin de la société impériale des naturalistes de Moscou. Tome XXVIII. Année 1855. 4 Nrs. gr. 8. Moscou 1855. geh. n. 6 Thlr. 'Carus, Carl Gust., Organon der Erkenntniss der Natur u. d. Geistes. 8. Leipzig, geh. n. 11% Thlr. Cherrier, Abb. Canon. Prof. Dr. Nicol. Joan., Enchiridion juris ecclesiastici cum singulari ad alienas confessiones attentione. II Tomi. [Jus ecclesiasticum publicum. Jus ecclesiasticum privatum.] Editio latina IV. per auctorem reformata et locupletata. gr. 8. Pestini 1855. geh. 22 Thlr. Eckenberg, Dr. F. G., Hermäen aus dem Alterthume in Bezug auf Politik u. Gesetzgebung. 1. Thl.: Politik. gr. 8. Nordhausen. geh. 18 Ngr. Encyklopädie, medicinisch-chirurgische, f. practische Aerzte. In Verbindg. m. mehreren Aerzten hrsg. v. Dr. H. Prosch u. Dr. H. Ploss. 3. Bd. 3. Lfg. [Ueberfruchtung Zwitter; nebst Register.] Lex.-8. Leipzig. geh. (à Lfg.) n. 1% Thlr. (cplt. n. 15 Thlr.)

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