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IV

Ueber die Reform der Gemeindeverfassung in Württemberg. Von
Bitzer

Der Congress für freien Verkehr im Jahre 1847 zu Brüssel. Von
Volz

II. Vermischtes.

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Seite

643

755

207

216

Staatswissenschaftliche und verwandte Thätigkeit des achten ita-
lienischen Gelehrten-Congresses vom Jahr 1846. Von Fallati 200
Das Octroiwesen in Belgien. Von demselben
Die Statistik auf Sicilien. Von demselben
Officielle Statistik in Dänemark und den Herzogthümern. Von dems. 221
Napoleon und die altwirtembergische Landschaft. Von demselben
Richard Cobden in Neapel. Von Volz.

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224

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378

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Die Einrichtung der belgischen Volkszählung vom 15. October 1846
und der mit ihr verbundenen landwirthschaftlich- und gewerb-
lich-statistischen Aufnahme. Von Fallati
Belgische Regierungsmassregeln gegen Theurung und Noth aus An-
lass der Kartoffelmissernte des Jahres 1845. Von demselben
Ein Gesellschaftsvertrag über eine landwirthschaftliche Wasserlei-
tung in Tirol. Von Göriz.

III. Nekrolog.

Professor F. C. von Fulda. Von Hoffmann

IV. Staatswissenschaftliche Bücherschau

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381

587

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Zeitschrift

für die gesammte

Staatswissenschaft.

In Vierteljahrs-Heften

herausgegeben

von

Volz, Schüz, Fallati, Hoffmann, Göriz,

Mitgliedern der staatswirthschaftlichen Facultät in Tübingen,

und

Robert Mohl.

Jahrgang 1847.

Erstes Heft.

Tübingen,

Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung.

(Laupp & Siebeck.)

Stuttgart, Schnellpressendruck der Königlichen Hofbuchdruckerei

Zu Guttenberg.

I. Abhandlungen.

Die Domänenverwaltung in Baden nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde.

Von Professor Helferich in Freiburg.

Das Rechtsverhältniss, wie auch die Art der Benützung des Domänenvermögens in Baden sind durch §. 59 der Verfassungsurkunde gesetzlich festgestellt. Dort heisst es wörtlich also: ,,Ungeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und Seiner Familie sind und Wir sie auch in dieser Eigenschaft vermöge obhabender Pflichten als Haupt der Familie hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen wir doch den Ertrag derselben ausser der darauf radizirten Civiliste und ausser andern darauf haftenden Lasten, so lange als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand sehen werden, Unsere Unterthanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, -- der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen."

Ausserdem findet sich in §. 58 der Verfassungsurkunde noch die weitere die Verwaltung der Domänen betreffende Bestimmung, dass keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräussert werden darf. Ausgenommen hievon sind die zur Zeit der Veröffentlichung der Verfassungsurkunde zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräusserungen von Theilen des Domänenvermögens und alle diejenigen Verkäufe, welche aus administrativen

Gründen vorgenommen werden. Bei den letzteren darf aber eine Verminderung des Bestandes nicht eintreten, sondern es muss der Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Staatsschuldentilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden. Endlich sind von dem Verbot des Verkaufs ohne ständische Genehmigung diejenigen Veräusserungen und Tausche ausgenommen, welche zum Zwecke der Beendigung eines über Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreites vorgenommen werden, ferner die Wiederverleihung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.

Das Recht, welches nach dem angeführten Paragraph der Verfassung die Staatskasse für die Zeit ihrer Vereinigung mit der Domänenkasse am Domänenvermögen hat, ist das der Nutzniessung, das Recht, welches dem Regenten an demselben zusteht, ist das des Eigenthums. Das Recht der Nutzniessung, welches die Staatskasse hat, ist aber kein unbedingtes, sondern findet unter der Bedingung statt, dass die Civilliste und die andern auf dem Domänengut zur Zeit, wo die Verfassung gegeben wurde, ruhenden, theils privatrechtlichen theils öffentlich rechtlichen, Lasten von der Staatskasse übernommen und fortdauernd getragen werden. Würde die Staatskasse diesen Verbindlichkeiten aus irgend einem Grund nicht mehr nachkommen, so wäre der Regent berechtigt und verpflichtet, jene Zahlungen einseitig und ohne Vermittlung der Staatskasse aus dem Ertrag der Domänen leisten zu lassen, eventuell die ganze Verbindung der beiden Kassen aufzuheben.

Eine zweite Bedingung, unter welcher die Staatskasse die Domänennutzungen geniesst, betrifft die Zeit, für welche ihr dieselben überlassen sind. In dieser Beziehung hat der Geber der Verfassung sich und seinen Rechtsnachfolgern auf dem Thron das Recht vorbehalten, die Verbindung der beiden Kassen aufzulösen und den Ertrag der Domänen mit seinen Vortheilen und Lasten an sich zu ziehen auf den Fall, dass durch Verbesserung der Finanzen des Landes die Möglichkeit zu einer Erleichterung der Bürger in der Steuerlast eintreten sollte.

Die in dieser Bestimmung enthaltene Trennung des Eigenthumsrechtes von dem Rechte der Nutzniessung macht es nun

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