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geben, die Entleihungsfrist nach Wochen zu bestimmen und der Name und Stand, sowie die Wohnung des Entleihers hinzuzufügen. §. 11.

Die Zeit, wie lange ein Buch entlehnt werden darf, kann sich in der Regel auf vier Wochen belaufen. Wer nach Ablauf der angegebenen Zeit ein oder mehrere Bücher noch länger zu behalten wünscht, hat dieselben auf die Bibliothek zu bringen und sie daselbst vorzuzeigen, worauf sie, wenn Niemaud anders die Bücher begehrt hat, gegen Ausstellung eines neuen Empfangscheines wieder von Neuem entlehnt werden können. 1st jedoch das Buch von jemand anderem begehrt worden, so geht dieser zunächt vor.

§. 12.

Wer ein Buch über den von ihm selbst bezeichneten Termin hinaus behält, setzt sich der Erinnerung durch den Bibliothekdiener aus, an welchen für die erste Erinnerung 21⁄2 Ngr., für die zweite 5 Ngr. sofort als Gebühren zu entrichten sind. Ist ein an die Rückgabe zu erinnender Entlehner aus seiner bisherigen Wohnung ausgezogen, ohne dies auf der Bibliothek anzuzeigen, so hat er schon bei der Insinuation der ersten Erinnerung die Gebühren von 5 Ngr. zu entrichten.

§. 13.

Auswärtige Gelehrte, welche entweder vermöge ihrer Stellung überhaupt oder durch einen von einem hiesigen garantiefähigen Manne ausgestellten Cautionsschein hinlängliche Sicherheit bieten, erhalten die gewünschten Werke auf ihre Gefahr durch die Post zugesendet, wobei für die Verpackung und Mühwaltung des Bibliothek dieners ein entsprechender Postvorschuss erhoben wird. Es können aber auch die von ihnen gewünschten Werke von einem hiesigen, dem Bibliothekar als sicher bekannten Manne zur Uebersendung in Empfang genommen werden. Ein solcher hat dann ausdrücklich schriftlich zu erklären, dass er die gewünschten Werke zur Uebersendung auf die Gefahr des Entleihers empfangen habe, und hat den Entleiher zu veranlassen, dass er über den Empfang der Bücher den gewöhnlichen Schein ausstelle und an die Bibliothek einsende.

§. 14.

Höchstens zehn Werke dürfen an eine und dieselbe Person auf einmal verliehen werden; jedoch auch bei successiver Entleihung an ein und dasselbe Individuum ist diese Zahl nicht zu überschreiten.

§. 15.

Wer ein Buch verliert oder dasselbe auf die in §. 7. unter

2) näher bezeichnete Weise beschädigt, oder in wessen Behausung ein entlehntes Werk ohne seine Schuld beschädigt wird, hat binnen vier Wochen vollständigen Schadenersatz durch Anschaffung eines neuen gleich gut gebundenen Exemplares derselben Auflage zu leisten. Ist das verlorene oder beschädigte Werk weder auf buchhändlerischem noch antiquarischem Wege zu erhalten, so ist dafür der von dem Bibliothekar auf Grund buchhändlerischer und antiquarischer Erfahrung, nach Befinden unter Zuziehung eines verpflichteten Büchertaxators zu bestimmende, jedoch immer um ein Drittheil über jene Erfahrung anzusetzende, Preis in baarem Gelde zu erlegen.

§. 16.

In der Regel werden nicht ausgeliehen:

1) Seltene Incunabeln, Pracht- und Kupferwerke,

2) uneingebundene und in die Kataloge der Bibliothek noch nicht eingetragene Bücher, besonders Hefte allmälig erscheinender Werke und einzelne Blätter von literarischen Zeitschriften,

3) Nachschlagewerke, wie Wörterbücher, Glossarien und zur bibliothekarischen Praxis unumgänglich nöthige bibliographische Hülfsmittel,

4) deutsche, auf Leihbibliotheken leicht zu erlangende Klassiker und blosse Unterhaltungsschriften.

Ausnahmsweise können jedoch deutsche Klassiker dann verliehen werden, wenn ein bestimmter wissenschaftlicher und literarischer Zweck nachgewiesen wird und also die Absicht blosser Unterhaltungslecture nicht vorliegt.

§. 17.

Handschriften werden in der Regel nicht ausgeliehen und dürfen, unter Beobachtung der in §. 4. für die Benutzung der Druckwerke auf der Bibliothek angegebenen Vorschriften, nur in dem Locale der Bibliothek eingesehen und benutzt werden. Es soll jedoch in ganz besonderen Fällen hiervon eine Ausnahme gemacht werden, zu welchem Endzwecke das jederzeit von dem Bittsteller schriftlich an den Stadtrath zu richtende Gesuch (worin der Zweck und der erbetene Zeitraum der Benutzung angegeben sein muss) an den Bibliothekar abzugeben ist, welcher dasselbe mittelst gutachtlichen Vortrages an den Stadtrath behufs der zu fassenden Entschliessung einzugeben und letzterer nachzugehen, auch darüber streng zu halten hat, dass eine solche im Verfolg einer genehmigenden Resolution ausgeliehene Handschrift zu der festgesetzten Zeit wiederum zurückgeliefert wird. Eingehende Verlängerungsgesuche, welche, wenn sie nicht erfolglos sein sollen, jederzeit vor Ablauf des Rückgabetermins eingegeben werden

müssen, hat der Bibliothekar gleichermassen bei dem Rathe behufs einzuholender Resolution einzureichen.

§. 18.

Auf die Vorlegung von Handschriften zur Einsicht und Benutzung im Lokale der Bibliothek können nur solche Personen Anspruch machen, welche dem Bibliothekar entweder persönlich bekannt sind oder ihm durch hiesige bekannte Personen vorgestellt werden, oder, wenn es Fremde sind, sich durch besondere schriftliche Empfehlungen von dem Bibliothekar ausreichend bekannten Männern über ihren Stand und Verhältnisse, sowie in Ansehung der Identität ihrer Person auf gehörige glaubwürdige Weise ausgewiesen haben.

§. 19.

Wer die Bibliothek blos in Augenschein zu nehmen wünscht, ohne gerade dabei eine bestimmte wissenschaftliche Absicht zu verfolgen, hat sich während der Eröffnungszeit (§. 2.) an einen der Bibliothekbeamten zu wenden, welcher dem Verlangen des Ansuchenden jedoch nur so viel Zeit widmen kann, als die übrigen zur Förderung eigentlicher wissenschaftlicher Bestrebungen des Publikums dienenden Geschäfte gestatten.

Leipzig, den 6. November 1848.

Der Rath der Stadt Leipzig.

Koch,

Uebersicht der nenesten Literatur.

DEUTSCHLAND.

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(1. 2.

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