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besondere Nicolaus Seld, der einer reichen Familie entsprossen, durch Kauf, namentlich in Rom, wo er einige Zeit verweilte, viele Druckwerke und Manuscripte aus allen Zweigen der Literatur an sich brachte. Ein vorzüglicher Zuwachs wurde ferner der Bibliothek zu Theil durch den Nachlass des Rectors an der Universität Salzburg, Gregor Wimperger, durch die Büchersammlungen der Capitularen Ulrich Gnadelstorfer, Theodorich Byhers, der auch unter die studierenden Geistlichen und Adeligen an der Akademie viele Werke vertheilte, Oddo Scharz, Marcellin Steger, Dominicus Feilmayr und ganz besonders Cölestin Schirmann, dessen Bibliothek mehr als 10,000 Bände umfasste. Jacob Copisi hinterliess vorzüglich deutsche Classiker, Ullrich Hantenschneider einige tausend Werke über alle Zweige der Litteratur, und auch unter den noch lebenden besitzen Mehrere schätzenswerthe Sammlungen. Als Bibliothekare zeichneten sich aus: Matthias Pierpaumer, der auf Geheiss des Abts Anton einen Katalog entwarf, Simon Rettenpacher, durch seine grossartigen Einkäufe für orientalische und Fremd-Litteratur in Rom, Marcellin Knoblauch, der mit den gelehrtesten Männern seiner Zeit (unter Karl VI.) in Briefwechsel stand, Hieronymus Fackler, Silvester Langhayder nnd in ausgezeichnetem Maasse Berthold Höger, welcher zu Ende des vorigen Jahrhunderts, als die litterarischen Schätze der aufgehobenen Klöster die Gewölbe der Antiquare füllten, um die billigsten Preise die kostbarsten Werke erwarb. In jüngster Zeit wurde die Bibliothek durcb Leo Langthaler neu katalogisirt. Eine Erwähnung verdient hier noch der Laienbruder Thomas Richter († 1773) der wenigstens 16,000 Bänden der Stiftsbibliothek ihre geschmackvolle Umkleidung gab."

Aus dem Athenäum vom 8. Sept. erfahren wir, dass Hr. Harris in einem Briefe vom 16. Aug. d. J. die Entdeckung einer alten Papyrusrolle berichtet, welche man in der Hand einer Mumie zu Manfalut gefunden hatte. Sie enthält das 18. Buch der Iliade vom 311. Vers an bis zu Ende. Ein Theil der Rolle war in Stücken zerfallen und scheint verloren gegangen zu sein.

Die Liter. Gaz. vom 15. September meldet nach dem Jewish Chronicle, dass man ein Manuscript von Raschi (gewöhnlich Jarchi genannt) einen Commentar der Propheten und Hagiographa enthaltend, aufgefunden habe; derselbe soll mannichfach von dem gedruckten Exemplare dieses ersten aller Commentatoren" (ras col hamforaschim) abweichen, und wahrscheinlich entweder von dem Verfasser selbst, der im Jahre 1105 starb, oder von einem seiner Schüler geschrieben sein.

Anfragen und Bitten.

1.

Bekanntlich hat Hugo von Trimberg, ehe er seinen,,Renner“ schrieb, bereits ein anderes diesem ähnliches Gedicht verfasst, auf welches er auch am Schlusse des Renners ausdrücklich binweist.

Die F. Oettingen-Wallersteinische Fidei-Commiss-Bibliothek zu Kl. Mayhingen besitzt nun aber ein Manuscript, das als Hugo's Renner bezeichnet ist, jedoch so wesentlich von anderen Handschrifteu dieses Gedichtes, und von der vom historischen Vereine zu Bamberg besorgten Ausgabe desselben abweicht, dass die Vermuthung, auch wenn es sich in den Schlussworten nicht selbst als der Samer" beurkundete, wie dies in der That der Fall ist, zulässig erscheint, es sei wirklich der Vorläufer des Renner,

Sollte sich in irgend einer Bibliothek eine nachgewiesene Handschrift des Sammlers befinden, oder über dieses Gedicht irgendwo schon in ausführlicher Weise berichtet worden sein, so wäre eine Hinweisung hierauf in diesen Blättern, um welche für solchen Fall gebeten wird, sehr wünschenswerth, und würde mit dem grössten Dank erkannt werden.

2.

Der Nürnbergische Arzt Michael Roetenbeck, welcher im Jahre 1633 starb, hat,,Monumenta Norimbergensia" verfasst, wovon jedoch nur wenige Bogen gedruckt worden sind (Monumenta et inscriptiones, quae exstant Noribergae in Templo D. Sebaldi), während das schön geschriebene Original - Manoscript in 6 Quartbänden, welches Fabricius (s. Hist. Bibl. Fabricianae P. V. p. 226.) mit Erlaubniss des damaligen Besitzers an Casp. Sagittarius gesandt hatte, nach des Letzteren Tode nicht mehr zurück zu erhalten war.

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Sollte nun dieses immerhin sehr interessante Werk ganz verloren gegangen sein, oder befindet es sich vielleicht doch noch in irgend einer Bibliothek ? Wäre Letzteres der Fall und wollte es auf kurze Zeit dem Unterzeichneten anvertraut werden, so würde derselbe gern dagegen jede beliebige Caution hinterlegen und sich für die gefällige Mittheilung jener Schrift dankbarst verpflichtet fühlen.

Wallerstein.

Freiherr von Löffelholz,
Vorstand der fürstl. Kunst- u. wissenschaftl. Sammlungen.

Verleger: T. O. Weigel in Leipzig. Druck von C. P. Melzer.

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Bibliothekordnungen etc., neueste in- und ausländische Litteratur, Anzeigen etc.

Zur Besorgung aller in nachstehenden Bibliographien verzeichneten Bücher empfehle ich mich unter Zusicherung schnellster und billigster Bedienung; denen, welche mich direct mit resp. Bestellungen beehren, sichere ich die grössten Vortheile zu.

T. O. Weigel in Leipzig.

Bibliothek-Ordnungen.

ΧΧΧ.

Regulativ für die Benutzung der Stadtbibliothek in Leipzig.

§. 1.

Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptbibliothek und der für sich gesondert verwalteten Pölitzischen Bibliothek. Beide unterliegen in der Verwaltung und Benutzung völlig gleichen Bestimmungen.

§. 2.

Die Stadtbibliothek wird dreimal in der Woche, Montags, Mittwochs und Sonnabends von zwei bis vier Uhr, dem Publikum geöffnet. Geschlossen bleibt sie nur vom Bibliothektage vor Weihnachten bis mit dem Bibliothektage vor dem hohen Neujahre, sowie an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten und den Mittwochen uach beiden Festen.

§. 3.

Während der in §. 2. angegebenen Eröffnungszeit können Bücher ebensowohl im Locale der Bibliothek (und zwar im Sommer im Bibliotheksaale, im Winter in dem Lesezimmer) benutzt, als in die Behausung entliehen werden.

X. Jahrgang.

§. 4.

Wer ein Buch während der Eröffnung der Bibliothek im Locale derselben zu benutzen wünscht, hat dies einem der Bibliothekbeamten daselbst anzuzeigen und beim Empfange des Buches den Titel desselben, so wie seinen Namen und Stand in das bei der Expedition der Bibliothek vorliegende Journal einzuschreiben, nach gemachtem Gebrauche aber das Buch an den betreffenden Bibliothek beamten zurückzugeben, der dasselbe im Journal als wiederum eingehändigt bezeichnet. Die im Journale eingetragene Empfangsbescheinigung eigenhändig auszustreichen, ist dem Leser nicht ge

stattet.

$. 5.

Niemand ist berechtigt, in den Repositorien der Bibliothek die Bücher selbst nach Belieben herauszunehmen und zu durchmustern, und zu diesem Zwecke die dastehenden Leitern zu besteigen. Ausnahmsweise und in ganz besondern Fällen soll zwar zum Behufe literarischer Orientirung und zu Beförderung wissenschaftlicher Zwecke eine solche Durchmusterung eines einzelneu Faches bekannten Gelehrten im Beisein eines Bibliothekbeamten gestattet sein. Es kann dies aber nicht zu jeder Zeit gefordert werden, sondern nur daun geschehen, wenn andere dem Beamten obliegende Geschäfte darunter nicht leiden.

§. 6.

Das Recht, Bücher aus der Stadtbibliothek zu entleihen, steht im Allgemeinen jedem Gebildeten zu, der durch seine Stellung und seine Verhältnisse überhaupt der Bibliothek Sicherheit bieten kann, insbesondere aber:

1) den hiesigen Civil-, Militair- und städtischen Beamten,
2) den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und
habilitirten Docenten der Universität,

3) den Predigern an hiesigen Kirchen,

4) den Directoren und Lehrern an beiden Gymnasien und den übrigen städtischen Lehranstalten,

5) den Advocaten und praktischen Aerzten,

6) jedem gebildeten Bürger und Einwohner, der durch seine Stellung oder sonstige Verhältnisse Garantie bietet und als solcher dem Bibliothekar hinlänglich bekannt ist oder als einen solchen sich genügend ausweist.

Andere Personen und nur auf Zeit sich hier aufhaltende fremde Gelehrte können, sofern nicht ihre bürgerliche Stellung und sonstige Verhältnisse dies überflüssig machen, nur nach vorher beigebrachter Caution eines cautionsfähigen in Leipzig wohnhaften Mannes Bücher geliehen erhalten. Die Form der Caution ist vorgeschrieben, und es können solche gedruckte Cautionsformulare

auf der Expedition der Bibliothek in Empfang genommen werden. Der Cautionsschein bleibt so lange in seiner vollen Geltung, als er nicht von dem Aussteller oder Caventen zurückgenommen ist. Cautionen auf eine bestimmte Zeit werden nicht angenommen.

Schüler der ersten Classe der beiden hiesigen Gymnasien sollen zwar auch einzelne für sie geeignete Bücher entleihen dürfen; es kann dies aber nur dann geschehen, wenn der Empfangschein für jedes einzelne Werk von einem ihrer Lehrer mit unterzeichnet wird.

§. 7.

Das Recht, Bücher von der Stadtbibliothek zu entleihen, verliert sofort :

1) Jeder, der ein von derselben geliehenes Buch an irgend
Jemand weiter verleiht.

2) wer entlehnte Bücher, abgesehen von einer beim Gebrauche
derselben unvermeidlichen allmäligen Abnutzung, auf eine
solche Weise behandelt, dass er dadurch Missachtung des
ihm anvertrauten öffentlichen Gutes an den Tag legt, wie
z. B. sie mit Tinte oder Bleistift beschreibt, sogenannte
Ohren hineinbricht oder den Einband gewaltsam beschädigt,
3) wer bei einer über vierzehn Tage dauernden Reise die
entlehnten Bücher nicht vor seiner Abreise zurückgiebt,
4) wer der erhaltenen Erinnerung an Zurückgabe eines ent-
lehnten Buches keine Folge leistet oder es wohl gar zur
Anrufung gerichtlicher Hülfe kommen lässt.

§. 8.

Studirende, welche nach Beibringung eines Cautionsscheines Bücher von der Bibliothek geliehen erhalten, dürfen dieselben in keinem Falle zum Gebrauche in die Collegien mitnehmen.

$. 9.

Alle diejenigen, welche Bücher in das Haus zu entleihen wünschen, haben in der Regel persönlich auf der Bibliothek zur Empfangnahme derselben zu erscheinen. Sie können zwar durch Dienstboten oder andere Personen auch einen Empfangschein (vgl. §. 10.) überschicken, doch kann der Bibliothekar, wenn ihm die Handschrift nicht vollkommen bekannt ist, dergleichen Scheine zurückweisen und ein persönliches Erscheinen des Ansuchenden verlangen.

$. 10.

Ehe ein Buch von der Bibliothek mit nach Hause genommen werden kann, hat der Entleiher einen gedruckten Empfangschein, den er in der Bibliothek erhält, auszufüllen. Auf demselben ist der Titel des Buches bibliographisch kenntlich und genau anzu

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