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Intelligenz- Blatt

zum

SERAPEUM.
Ꮃ 18.

30. September.

1849.

Bibliothekordnungen etc., neueste in- und ausländische Litteratur, Anzeigen etc.

Zur Besorgung aller in nachstehenden Bibliographien verzeichneten Bücher empfehle ich mich unter Zusicherung schnellster und billigster Bedienung; denen welche mich direct mit resp. Bestellungen beehren, sichere ich die grössten Vortheile zu.

T. 0. Weigel in Leipzig.

Bibliothek-Ordnungen etc.

Instruction für den Aufseher der Universitätsbibliothek zu Berlin.

Die Geschäfte des Aufsehers der Bibliothek der hiesigen Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität sind dreifacher Art, sofern sie sich 1) auf die Erwerbung der Bücher, 2) auf die Erhaltung derselben, 3) auf ihre Benutzung von Seiten des Publikums beziehen.

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1.

Die Erwerbung geschieht theils durch Uebernahme von Pflichtexemplaren oder Geschenken, theils durch Ankauf. Dem Aufseher der königl. Universitätsbibliothek liegt ob:

a) die übersandten Pflichtexemplare in Empfang zu nehmen, und nachdem er sich von der Vollständigkeit derselben überzeugt hat, Bescheinigungen über ihre Ablieferung dem Oberbibliothekar der Königl. Bibliothek zur Unterschrift vorzulegen;

b) wofern er diese Exemplare unvollständig befunden hat, die Verleger sofort zur Vervollständigung derselben aufzufordern;

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c) von sämmtlichen in der Provinz Brandenburg neu erschienenen Büchern sich Kenntniss zu verschaffen, und die Verleger zur Ablieferung derselben, falls diese unterlassen worden, anzuhalten;

X. Jahrgang.

d) die von auswärtigen Universitäten der hiesigen Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität übersandten akademischen Schriften, sowie andere an dieselbe geschenkten Bücher zu übernehmeu, und Empfangsscheine auszufertigen, welche dem Oberbibliothekar der Königl. Bibliothek zur Unterschrift vorzulegen sind;

e) ein Verzeichniss der von Dozenten und Studirenden der hiesigen Universität am meisten begehrten Bücher anzufertigen und fortzuführen, damit dasselbe bei der Vermehrung der Universitätsbibliothek berücksichtigt werden könne;

f) aus den ihm zukommenden Auctionskatalogen die für die Universitätsbibliothek nöthigen Bücher auszuzeichnen, und sofern der Oberbibliothekar der Königl. Bibliothek die Erwerbung derselben billigt, nach dessen Rath das Maximum des Preises festzusetzen, den Auctionskommissionarien die erforderlichen Aufträge zukommen zu lassen, und endlich die erstandenen Bücher von denselben zu übernehmen, über welche Empfangsscheine auszufertigen und dem Oberbibliothekar zur Unterschrift vorzulegen sind;

g) den Ankauf der nach der Bestimmung des Oberbibliothekars der Königl. Bibliothek anzuschaffenden Bücher von Buchhändlern, Antiquaren und andern Verkäufern zu besorgen.

II.

Der Aufseher der Königl. Universitätsbibliothek ist ferner verpflichtet:

a) alle für die Universitätsbibliothek erworbenen Bücher, mit Bemerkung sowohl des Tages als der Art und Weise ihrer Erwerbung, unter fortlaufenden Nummern in einen Accessionskatalog einzutragen;

b) sofern sie ungebunden sind, sie einem Buchbinder zu übergeben, und zu diesem Ende mit Angabe des ihnen zu ertheilenden Einbandes und Titels kurz zu verzeichnen, den Buchbinder zu beaufsichtigen, und ihm die Ablieferung der von ihm gebundenen Bücher zu attestiren;

c) sämmtliche der Universitätsbibliothek gehörige Bücher mit dem Stempel derselben auf der Rückseite des Titels versehen zu lassen;

d) einen alphabetischen Katalog über sämmtliche in der Universitätsbibliothek vorhandene Bücher anzulegen und fortzuführen, welcher durch eine dem vollständigen Titel eines jeden Buches beigesetzte Nummer auf den Accessionskatalog, durch eine binzugefügte Rubrik aber auf einen der sogleich zu erwähnenden Realkataloge hinweiset;

e) wissenschaftliche oder Realkataloge nach Art der in der königl. Bibliothek vorhandenen anzufertigen und fortzuführen, und die Rubriken derselben anf der innern Seite des hintern Banddeckels der Bücher selbst mit Bleistift zu bemerken;

f) die Bücher in einer dem Realkatalog entsprechenden Ordnung aufzustellen, und durch wiederholte Durchsicht in dieser Ordnung zu erhalten;

g) die unter den Pflichtexemplaren befindlichen_werthlosen Romane, Kinderschriften u. dgl. m., welche für die Universitätsbibliothek durchaus unnütz sind, zum Behufe des Verauctionirens besonders zu verzeichnen.

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Hinsichtlich der Benutzung der Königl. Universitätsbibliothek hat der Aufseher derselben vorläufig und bis der allmählig erweiterte Umfang dieser Bibliothek andere Bestimmungen nöthig gemacht haben wird, folgendes zu beobachten :

a) den Dozenten und Studirenden der hiesigen Friedrich-Wilhelms-Universität die von ihnen zum Entleihen in ihre Wohnung begehrten Bücher, sofern dieselben in der Königl. Bibliothek entweder verliehen, oder nicht vorhanden sind, oder, vornehmlich wegen des häufigen Gebrauches in den Nachmittagsstunden, nicht entbehrt werden können, ganz in derselben Weise, wie dies von Seiten der Königl. Bibliothek geschieht, zu verabfolgen;

b) ein alphabetisches Verzeichniss der verliehenen Bücher zu führen, und die Empfangscheine der Entleiher geordnet aufzubewahren;

c) für die richtige Zurücklieferung der entliehenen Bücher Sorge zu tragen, und sie in die gehörigen Fächer wieder aufzustellen.

Berlin, den 18. August 1831.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten.

v. Allenstein.

Instruction für den zweiten Bibliothekar bei der Universität zu Halle.

1.

Der zweite Bibliothekar steht zwar mittelst des Universitätskuratorii zunächst unter dem Ministerio, hat jedoch in allen Fällen zunächst die Oberaufsicht des Oberbibliothekars anzuerkennen, und ist verpflichtet dessen Aufträgen und Anweisungen um so williger und pünktlicher Folge zu leisten, da derselbe ausdrücklich autorisirt ist, den Bibliothekbeamten auf den Grund der allgemeinen Geschäftseintheilung die einzelnen Arbeiten zu übertra

gen, und sie in diesen und in ihren ganzen Dienstverhältnissen zu kontroliren. Besonders aber ist der zweite Bibliothekar verpflichtet:

2.

sich in der wissenschaftlichen Uebersicht der Literatur und in der gründlichen Böcherkenntniss fortgesetzt zu vervollkommnen, zugleich aber auch sich eine genaue Kenntniss der Bibliothek, deren Einrichtung und des für dieselbe ertheilten Regulativs, auch der sonst für dieselbe bereits ertheilten und künftig noch zu ertheilenden allgemeinen und speciellen Anordnungen zu verschaffen. Sodann:

3.

Mittwochs und Sonnabends von 1 bis 3 Uhr auf der Bibliothek gegenwärtig zu sein, die an diesen Tagen eingehenden Leihungszettel nach der im 8. §. des V. Abschnitts des Bibliothek-Reglements enthaltenen Vorschrift zu prüfen und beizulegen, so wie die gegen die zurückgelieferten Bücher verlangten Zettel zurückzugeben, und über das von dem Bibliotheksecretair zu führende Verleihungsbuch, nach Anleitung der deshalb in dem 16. §. des fünften Abschnittes des Bibliotheks - Reglements enthaltenen Vorschriften, die Aufsicht zu führen. Hiernächst

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den Eintrag aller neu angekauften, in Auctionen erstandenen und sonst zur Bibliothek gekommenen Bücher in den wissenschaftlichen Katalog, unter ausdrücklich zu nehmender Rücksprache mit dem Oberbibliothekariat in schwierigen Fällen, wo die Wahl des Fachs für das einzutragende Buch zweifelhaft ist, jedoch durchaus nicht in den öffentlichen, sondern in andern, nach genommener Rücksprache mit dem Oberbibliothekariat, unter Berücksichtigung der von ihm zu haltenden Vorlesungen und zu verwaltenden Amtsgeschäfte halbjährlich bestimmt zu wählenden Stunden zu bewirken. Ingleichen

5.

dass der Eintrag in den wissenschaftlichen Katalog bewirkt sei, in dem Accessionsjournale neben den Büchern mit den bestimmten Zeichen zu bemerken. Sodann steht dem zweiten Bibliothekar

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bei den von dem Oberbibliothekariat einzeln zur beliebigen Zeit, oder in besonderen Konferenzen zur gemeinschaftlichen Berathung gebrachten Internis der Bibliothek, namentlich Alles, was die Aufstellung, die Aufbewahrung der Bücher und Handschriften, die Anfertigung der Kataloge und die Anschaffung der Bücher betrifft, eine berathende Stimme, dem Oberbibliothekariat aber als Directorio die Entscheidung, und in den Fällen, wenn die übri

gen Bibliothek beamten verschiedener Meinung sind, der Rekurs an die Entscheidung des Kuratorii, und durch dieses in wichtigen Fällen an das Ministerium zu. Endlich ist derselbe verpflichtet

7.

das Oberbibliothekariat in Fällen der Krankheit und der Abwesenheit bei allen Bibliothekgeschäften zu vertreten, während dieser Vertretung aber ausdrücklich die bestehenden allgemeinen Anordnungen und Bestimmungen unabänderlich aufrecht zu erhalten; dagegen aber hat sich derselbe,

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da gar keine Bibliothek ferien Statt finden sollen, bei einer mit Urlaub zu unternehmenden Reise, oder bei sonstigen Verhinderungen an einzelnen Tagen jedesmal mit dem Oberbibliothekariat wegen der einstweiligen Besorgung der ihm obliegenden Dienstgeschäfte freundschaftlichst zu vernehmen und deshalb eine Uebereinkunft zu treffen.

Berlin, den 3. Januar 1824.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten.

v. Allenstein.

Instruction für den Amanuensis bei der Bibliothek der Universität zu Halle.

§. 1.

Der Amanuensis soll sich durch Fleiss und sittlichen Lebenswandel ganz vorzüglich auszeichnen, und so das in denselben gesetzte Vertrauen vollständig rechtfertigen; insonderheit aber hat er sich jeder Theilnahme an allen vom Staate nicht ausdrücklich anerkannten und erlaubten Studenten-Verbindungen und Gesellschaften zu enthalten, widrigenfalls das Universitätskuratorium und das Oberbibliothekariat schon bei entstehendem Verdacht verpflichtet sind ihn ohne weiteres zu entlassen.

§. 2.

In Betreff der Angelegenheiten der Bibliothek ist der Amanuensis dem Oberbibliothekariat unbedingten Gehorsam schuldig, und verpflichtet den Anordnungen desselben unweigerlich Folge zu leisten, alle Erinnerungen und Ermahnungen dankbar apzuuelimen und zu beachten und die ihm aufgetragenen Arbeiten und

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