Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten bei beweglichen Sachen (zum zukünftigen europäischen Vertragsgesetzbuch)GRIN Verlag, 31 лип. 2006 р. - 42 стор. Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,3, Universität Siegen, Veranstaltung: Seminar zum zukünftigen europäischen Vertragsgesetzbuch , Sprache: Deutsch, Abstract: Europa wächst immer mehr zusammen. Seit der Erweiterung im Jahr 2004 sind schon 25 Staaten Mitglieder der Europäischen Union. Dadurch wurden nicht nur kulturelle Barrieren, sondern auch tarifäre Hemmnisse abgebaut. Ein Austausch von Waren ist nun in fast ganz Europa problemlos möglich. Die verschiedenen Rechtskreise in den Staaten der EU, insbesondere in zivilrechtlicher Sicht gesehen, sind jedoch noch relativ verschieden. Aufgrund dessen ist es bei Verträgen zwischen privaten und juristischen Personen der einzelnen Mitgliedsländer unerlässlich auch den Rechtskreis des Vertragspartners zu kennen. Ein gesamteuropäisches Gesetzbuch bzw. Vertragsgesetzbuch könnte dem Abhilfe schaffen. Diese Arbeit befasst sich mit dem zukünftigen europäischen Vertragsgesetzbuch und speziell mit dem Punkt „Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten“. Nach einer Erklärung des Problemhintergrunds und den schuldrechtlichen Verflechtungen des gutgläubigen Erwerbs, wird zunächst die historische Entwicklung geschildert. Anschließend folgt eine prägnante Darstellung der aktuellen Vorschriften in ausgesuchten Ländern der EU. Wobei dabei auch auf die Regelungen aus den Vereinigten Staaten und aus der Schweiz eingegangen wird. Als Ziel dieser Seminararbeit wird dann unter Berücksichtigung des Rechtsvergleichs und den historischen, politischen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Vorschlag oder vielmehr eine Formulierung für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen heraus gearbeitet, wie er auch später im europäischen Vertragsrecht vielleicht ähnlich zu finden sein könnte. Im Folgenden wird der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten nur noch als gutgläubiger Erwerb bezeichnet. Wegen der Komplexität der Materie, können die folgenden Ausführungen nur oberflächlich und verkürzt behandelt werden. |
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